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Ist vor Einleitung der Baulandumlegung Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 erforderlich?

Verfasst: Do 9. Aug 2018, 08:19
von Rheinhesse
Ist das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime an Wirtschaftswegen im Umlegungsgebiet bzw. sind die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bezüglich der nach § 41 FlurbG planfestgestellten gemeinschaftlichen Anlagen und der Rechte der Teilnehmer nach § 41 Abs. 5 Satz 3 "Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt." bei Anordnung der Umlegung gem. § 46 BauGB / § 47 BauGB - erneut bzw. spätestens - in die Abwägung seitens der Gemeinde einzustellen? Ist der vorherige Erlass der Änderungssatzung zur Außerdienststellung der im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger stehenden Flurbereinigungswege gem. § 58 Abs. 4 FlurbG geboten, um Rechtsunsicherheiten bzw. Falschbeurkundungen (s. § 29 Abs. 3 GBO) zu vermeiden?

BauGB§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans ... erforderlich ist.

Re: Ist vor Einleitung der Baulandumlegung Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 erforderlich?

Verfasst: Fr 19. Feb 2021, 20:31
von Rheinhesse
Könnten folgende Entscheidungen zur Klärung herangezogen werden?

BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2014 – 4 CN 3.13, Rn 33
...Rechtsnormen, die unter Verletzung höherrangigen Rechts zustande gekommen sind, sind nicht nur – wie ausgeführt – von Anfang an (ex tunc) und ohne weiteres (ipso iure) unwirksam; sie bleiben es auch, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen ausnahmsweise etwas anderes gilt. ...

BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 9 C 28.14, Rn 34
Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. ...

OVG Koblenz (Urt. v. 23.01.1991, Az.: 10 C 10228/90)

HessVGH (2 UE 1976/90 vom 19.10.1993)