Im Falle der Vermarktung von Ackerflächen ab einer vom jeweiligen Bundesland bestimmten Mindestgröße an künftige Bauherren (Nichtlandwirte) könnte GrstVG § 4 Satz 1 Ziff. 4 Hebel sein zum Erlass einer Satzung zur Änderung des maßgeblichen abgeschlossenen planfestgestellten Flurbereinigungsplans - § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG - vor Beschlussfassung / Bekanntmachung Bebauungsplan im Hinblick auf Entscheidungen
VG Koblenz Urteik 4 K 719/12.KO vom 11.6.2013,
BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 9 C 28.14; OVG Koblenz (lexetius.com/2015,5124)
34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen.
Das Satzungsermessen der Ortsgemeinden ist unter der Maßgabe der in § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG genannten Schutznormen eingeschränkt (insbesondere durch § 44 Abs. 1 Satz 1 - oberstes Gebot von Bodenordnungsverfahren: wertgleiche Abfindung).
Siehe auch
§ 29 GBO und Urteil VG Koblenz vom 6.12.2010 4 K 149/10.KO bei Veräußerung von Flurbereinigungswegen durch die Ortsgemeinden.
GrstVG Hebel zum Erlass von Satzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG?
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