§ 96 BGB "Flurbereinigungsklausel" in Grundstückskaufvertrag

Rheinhesse
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§ 96 BGB "Flurbereinigungsklausel" in Grundstückskaufvertrag

Beitrag von Rheinhesse »

Im Hinblick darauf, dass begünstigende öffentlich-rechtliche Festsetzungen und Verfügungsbeschränkungen bzgl. der gemeinschaftlichen Anlagen (§§ 39, 41, 44, 58 FlurbG) nicht unmittelbar aus dem Grundbuch hervorgehen, habe ich die Idee bei Veräußerung von - evtl. bereits vor Generationen - in Flurbereinigungsverfahren zugeteilten landwirtschaftlichen Nutzflächen folgende "Flurbereinigungsklausel" in notariellem Grundstücksvertrag insbesondere im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aufnehmen zu lassen. Auf rege Diskussion bin ich gespannt.

"Die zu übertragenden Grundstücke ... liegen im Geltungsbereich des von der Oberen Flurbereinigungsbehörde plangenehmigten Flurbereinigungsplans .... .

Das von der Teilnehmergemeinschaft unter entschädigungslosem Landabzug der Teilnehmer auf eigene Kosten gebildete planfestgestellte Wege- und Gewässernetz dient nach den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, die die Wirkung von Gemeindesatzungen haben und nur mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden können, vorwiegend der Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, die im Rahmen der wertgleichen Abfindung zugeteilt wurden. Die Gemeinde hat die gemeinschaftlichen Anlagen nur zum Unterhalt (nicht zur entgeltlichen Veräußerung oder anderweitigen Verwertung) mit Gemeinderatsbeschluss vom .... kostenlos von der Teilnehmergemeinschaft übernommen.

Das Recht auf Benutzung der von der Oberen Flurbereinigungsbehörde planfestgestellten Wege- und Gewässernetzesvon (gemeinschaftliche Anlagen) ist untrennbar mit dem Grund und Boden der zur Fruchtziehung in der Abfindung zugeteilten landwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden (§§ 37, 39, 44, 47, 58,105 FlurbG). Es ist als solches flächenanteilig wesentlicher Bestandteil (§ 96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) der jeweiligen Abfindungsgrundstücke - auch im Sinne des Bewertungsgesetzes -."


(Finanzamt erhält weder von der Flurbereinigungsbehörde noch vom Katasteramt Mitteilungen aus dem Flurbereinigungsplan. Ausnahme: § 5 Mitteilungsverordnung - MV).