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Wegerecht

Verfasst: Di 13. Nov 2018, 15:02
von Kringel75
Hallo,
angenommen man hat ein Wegerecht zugesprochen bekommen(hängt zusammen mit dem Reichsumlegungsgesetz, 1940 beschlossen und im Februar 1945 ist dieses in das Grundbuch eingetragen wurden). Die Plannummern auf der dazugehörigen Karte sind im GB mit Flurnummern ersetzt wurden. Aber die Flurnummer stimmt nicht. Wegerecht führt über Flurnummer 100, das belastete Grundstück ist aber schon immer die 100/1. Also könnte das Grundstück im Laufe der Zeit zusammengelegt wurden sein? Oder Schreibfehler? Im Grundbuch ist das nie geändert wurden, 1982, 1993, 1996 - alles so übernommen.
Des weiteren berechtigt das Wegerecht, diese 100 zu überfahren. Abgesehen davon, daß die 100 ja nicht existiert, besaß weder dieses noch die jetzige 100/1 ein Fahrweg. Oder sollte einer geschaffen werden?
Eine Einigung der Grundstückseigentümer gibt es darüber nicht, also auch keine notarielle Beurkundung. Instandhaltung/Schnee schieben ist auch alles nicht geregelt.
Von dem Wegerecht betroffen sind 3 Grundstückseigentümer. A wohnt direkt an der Straße, dort führt auch ein Geh- und Fahrtrecht für mich(B) entlang und eben über die 100(-C). Mein Grundstück ist sozusagen gefangen. Ich hab Angst, falls Eigentümer A wechselt, im Grundbuch sieht, daß ich nicht nur über sein Grundstück fahren darf, sondern auch über C. Für A ist es ja, da ja bei C nichts zum fahren ist, eine Mehrbelastung und C profitiert davon, weil keine Mehrbelastung.

Sind diese, nicht auf zivilem Weg, entstandenen Wegerecht noch gültig? Sie stehen zwar im Grundbuch, aber inhaltlich nicht richtig. Welche Behörde könnte man da mal zu Rate ziehen?

Über Meinungen bin ich Dankbar!

Re: Wegerecht

Verfasst: Di 13. Nov 2018, 20:54
von Partschefeld
Grundsätzlich gelten Wegerechte immer, wenn Sie im Grundbuch in Abteilung II eingetragen sind. Eine Behörde ist nicht der richtige Ansprechpartner sondern ein Notar oder Rechtsanwalt. Dieser kann genau bestimmen, ob Regelungsnotwendig besteht. Sofern über die Zufahrt kein Wegerecht eingetragen ist, sollte möglichst schnell sich mit dem Eigentümer geeinigt werden um ein Wegerecht eintragen zu lassen.