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Widerspruch Grundbucheintragung bei fehlender Aufhebungssatzung

Verfasst: Do 7. Feb 2019, 06:16
von Rheinhesse
Falls im Umlegungsplan nach § 45 ff. BauGB in der Flurbereinigung unter entschädigungslosem Landabzug gebildete Flurbereinigungswege ohne Korrektur des Landabzugs in Form einer Abfindungsregelung (Land / Geld) von der Gemeunbde als nur juristischem, aber nicht wirtschaftlichen(§ 39 Abs. 2 AO) Eigentümer eingeworfen wurden, ist m.E. im Grundbuch bei den der Gemeinde nach § 55 Abs. 2 BauGB zugeteilten Verkehrs- und Ausgleichsflächen ein flächenadäquater Widerspruch im Grundbuch analog § 53 GBO i.V. mit § 29 Abs. 3 Satz 1 GBO von Amts wegen pflichtgemäß von der Umlegungsstelle sowie Katasteramt einzutragen auch vor dem Hintergrund der etwaigen Feldwegebenutzungssatzung *) sowie § 66 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

*) Fortgeltung der Festsetzungen von plangenehmigten Flurbereinigungsplänen

Ohne Änderungssatzung erfolgt Surrogation kraft § 63 BauGB

Verfasst: Mo 25. Mär 2019, 23:34
von Rheinhesse
Sofern das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime an gemeinschaftlichen Anlagen nicht bereits im Rahmen der Bauleitplanung (§ 2 BauGB) und vor Baulandumlegung (§ 46 BauGB) unter Beachtung der in § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG genannten Schutznormen mit Abfindungsausgleich des Landabzugs (§ 47 FlurbG) aufgehoben wird,führt das nicht zum Rechtsverlust der Wegeanlieger an den gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG, § 39 Abs. 2 AO) im Gebiet der Baulandumlegung. Die Surrogation erfolgt kraft Gesetzes: § 63 BauGB.