Ist nicht nur in Grundstückskaufverträgen, sondern auch in Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung (AO) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung anzugeben, insbesondere wenn keine Abfindung der Anlieger in Land per Bruchteilsgemeinschaft durch die Kommune erfolgt?
Sind nach Einkommensteuerrichtlinie zu § 3 EStG etwaige Gewinne / Erträge aus Grundstücksgeschäften i.Z. mit Bodenordnungsverfahren sowie Erträge aus entgeltlicher Verpachtung von Flurbereinigungswegen von dem Unterhaltspflichtigen der gemeinschaftlichen Anlagen dem Finanzamt zu erklären?
Angabe steuerliche Identifikationsnummer gem. § 139b AO in Änderungssatzungen
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