Seite 1 von 1

Angabe steuerliche Identifikationsnummer gem. § 139b AO in Änderungssatzungen

Verfasst: Do 6. Jun 2019, 21:26
von Rheinhesse
Ist nicht nur in Grundstückskaufverträgen, sondern auch in Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung (AO) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung anzugeben, insbesondere wenn keine Abfindung der Anlieger in Land per Bruchteilsgemeinschaft durch die Kommune erfolgt?

Sind nach Einkommensteuerrichtlinie zu § 3 EStG etwaige Gewinne / Erträge aus Grundstücksgeschäften i.Z. mit Bodenordnungsverfahren sowie Erträge aus entgeltlicher Verpachtung von Flurbereinigungswegen von dem Unterhaltspflichtigen der gemeinschaftlichen Anlagen dem Finanzamt zu erklären?