Beiladung nach VWGO zu Normenkontrollverfahren gegen Änderngssatzung § 58 FlurbG - BGB § 818 Abs. 1 und 2, BauGB § 63
Verfasst: Sa 30. Nov 2019, 22:51
Ist im Falle eines Normenkontrollantrags gegen eine nach Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (BauGB § 71) ohne Wertausgleich / Abfindungsregelung erlassene Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG zum schlußfestgestellten Flurbereinigungsplan durch einen Grundstückserwerber der / die Flurbereinigungsteilnehmer bzw. deren Rechtsnachfolger gem. § 65 VwGO auf Antrag / von Amts wegen zum Normenkontrollverfahren beizuladen?
Schließlich können rechtliche Interessen der Flurbereinigungsteilnehmer bzw. deren Rechtsnachfolger i.Z.m. den in § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG *) **) genannten Schutznormen berührt sein: BGB § 818 Abs. 1 und 2; BauGB § 63 Abs. 1 Satz 1. Insbesondere dann, wenn von der Gemeinde die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen von plangenehmigten Flurbereinigungsplänen schon nicht bei der eigenverantwortlichen Aufstellung von Bebauungsplänen im Rahmen von § 2 BauGB bzw. im Rahmen der Baulandumlegung ***) ermittelt werden.
*) Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.
**) FlurbG § 44 (1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden.
***) BauGB § 63 Abs. 1 Satz 2 Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
Schließlich können rechtliche Interessen der Flurbereinigungsteilnehmer bzw. deren Rechtsnachfolger i.Z.m. den in § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG *) **) genannten Schutznormen berührt sein: BGB § 818 Abs. 1 und 2; BauGB § 63 Abs. 1 Satz 1. Insbesondere dann, wenn von der Gemeinde die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen von plangenehmigten Flurbereinigungsplänen schon nicht bei der eigenverantwortlichen Aufstellung von Bebauungsplänen im Rahmen von § 2 BauGB bzw. im Rahmen der Baulandumlegung ***) ermittelt werden.
*) Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.
**) FlurbG § 44 (1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden.
***) BauGB § 63 Abs. 1 Satz 2 Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.