Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Rheinhesse
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Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Beitrag von Rheinhesse »

Mit welcher Methode / gesetzlicher Grundlage erfolgt die Wertermittlung für die durch eigentumsbeschränkende Festsetzungen des Flurbereinigungsplans belasteten / wertgeminderten Erschließungswege (im Umfang des Flächenabzugs nach § 47 FlurbG) bei Aufhebung der Festsetzungen durch Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FkurbG auch im Hinblick auf etwaige steuerliche Anzeigepflichten gem. § 153 AO, §§ 18 ff. GrEStG, § 19 BeurkG?

Wurde nachfolgendes Urteil bzw. die dort beschriebene Vorgehensweise bereits im Rahmen einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG bei Überführung von Infrastrukturvermögen in Fiskalvermögen in der Praxis analog angewendet?

BFH Urteil v. 12.06.2013 - IX R 31/12 BStBl 2013 II S. 1011
...
14 b) Ob und in welchem Umfang Nämlichkeit gegeben ist oder ein anderes Wirtschaftsgut („aliud”) vorliegt, richtet sich nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135). Maßgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1974 IV R 223/72, BFHE 113, 456, BStBl II 1975, 58, unter I.2.).
...
16 ...Dessen Position entspricht weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich der eines Volleigentümers. Die Nutzungsbeschränkung schlägt sich regelmäßig in einem verminderten Wert des Erbbaugrundstücks nieder. Wirtschaftlich ist das belastete Eigentum damit etwas anderes als das unbelastete Eigentum.
...

Rheinhesse
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Re: Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Beitrag von Rheinhesse »

Weitere Frage:
Wenn das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime an gemeinschaftlichen Anlagen gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG aufgehoben wird, dann entsteht ein anderes, weil unbelastetes Wirtschaftsgut.

Die Kommune erhält ja nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG / § 2 AGFlurbG rlp nur Erschließungsflächen in der durch Festsetzungen des plangenehmigten Flurbereinigungsplans eigentumsbeschränkten Gestalt der "gemeinschaftlichen Anlagen § 39 FlurbG" und keine unbelasteten Nutz- oder Bauflächen, die ein anderes Wirtschaftsgut darstellen. Die nachträgliche Übergabe des "anderen Wirtschaftsgutes" an die Kommune sieht der Gesetzgeber nicht vor, allenfalls in Form entgeltlicher öffentlicher Anlagen (§ 40 FlurbG) in laufenden, nicht jedoch in abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren.

Liegt insofern eine Ermessensreduzierung auf Null zur Rückabwicklung unter Beachtung § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (wertgleiche Abfindung ist oberstes Gebot der Flurbereinigung) vor, infolge Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Flächenabzug und die Übergabe an den beitragsfinanzierten Unterhaltspflichtigen?

Resultieren auch die Anzeigepflichten nach § 4 LGVerm rlp, § 29 Abs. 3 BewG, GrEStG, § 153 AO aus der Umgestaltung der gemeinschaftlichen Anlagen in ein anderes Wirtschaftsgut?

Rheinhesse
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Re: Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Beitrag von Rheinhesse »

Könnten folgende Urteile hilfreich sein auch bei Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 AO sowie § 159 AO Nachweis der Treuhänderschaft:

BGH Urt. v. 10.11.1988, Az.: III ZR 63/87

Danach hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Februar 1981 (BVerwGE 61, 316, 322) dahin entschieden, daß grundsätzlich erschließungsflächenbeitragsfrei zuzuteilen ist. Die Entscheidung ist zutreffend damit begründet, daß der Gemeinde durch den Erwerb der Verkehrs- und Grünflächen keine Kosten entstehen und daß sich der Wert der Erschließungsflächen im Wert der angrenzenden Grundstücke niederschlage. Der Wert der nach § 55 Abs. 2 BBauG auszuscheidenden Flächen finde in umlegungsbedingten Wertänderungen der Verteilungsmasse seinen Niederschlag und sei innerhalb des Umlegungsverfahrens auszugleichen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO § 128 Rdn. 10 a).

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1981, Az.: BVerwG 8 C 13.81

Rheinhesse
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Re: Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Beitrag von Rheinhesse »

WertR 2006 kann zu Rate gezogen werden:

4.5.2.2 WERT DES BEGÜNSTIGTENGRUNDSTÜCKS (BEISPIELRECHNUNG NR.18)
... Der Wertvorteil für das begünstigte Grundstück ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des begünstigten Grundstücks unter Berücksichtigung des Wegerechts und dem Verkehrswert ohne Berücksichtigung des Wegerechts.

4.5.2.3 WERT DES BELASTETEN GRUNDSTÜCKS ...


Vgl. auch
BGH Urt. v. 10.11.1988, Az.: III ZR 63/87
Danach hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Februar 1981 (BVerwGE 61, 316, 322) dahin entschieden, daß grundsätzlich erschließungsflächenbeitragsfrei zuzuteilen ist. Die Entscheidung ist zutreffend damit begründet, daß der Gemeinde durch den Erwerb der Verkehrs- und Grünflächen keine Kosten entstehen und daß sich der Wert der Erschließungsflächen im Wert der angrenzenden Grundstücke niederschlage. Der Wert der nach § 55 Abs. 2 BBauG auszuscheidenden Flächen finde in umlegungsbedingten Wertänderungen der Verteilungsmasse seinen Niederschlag und sei innerhalb des Umlegungsverfahrens auszugleichen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO § 128 Rdn. 10 a).

clarion2

Re: Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Beitrag von clarion2 »

Hallo,

für mich als Praktiker sind deine Ausführungen nicht nachvollziehbar. Was ist denn der Hintergrund Deiner Anfrage?

Nur soviel, im Flurbereinigungsplan wird Eigentum und Unterhalt der gemeinschaftlichen Anlagen geregelt. Die im Plan genannten Personen bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeinden, Realverbände, Unterhaltsverbände etc.) sind dann auch diejenigen, die die aus der gemeinschaftlichen Anlage resultierenden Rechten und Pflichten innehaben.

Noch ein Hinweis, die WertV ist bereits seit Jahren durch die ImmoWertV und den nachgeordneten Richtlinien abgelöst. Alle Fragen zur Wertermittlung werden im Standardwerk von Kleiber: "Verkehrswertermittlung von Grundstücken" umfassend beantwortet. Die Flurbereinigungsbehörden tauschen idR. aber nicht nach Verkehrswerten sondern Ertragswerten.

Rheinhesse
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Re: Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Beitrag von Rheinhesse »

Hallo clarion2,

ich kann nicht erkennen, ob und evtl. bei welcher an Gesetz und Rechtsprechung gebundenen Behörde Du Praktiker bist:
- Flurbereinigungsbehörde oder
- als Treuhänder fungierenden Kommune / Gemeindeaufsichtsbehörde oder
- Grunderwerbsteuerstelle beim Finanzamt.

Ich kann ferner nicht erkennen, wie Du öffentlich-rechtliche Festsetzungen des Flurbereinigungsplans im Falle deren Aufhebung vor Überplanung durch B-PLan fortschreibst durch Treuhänder Kommune und ob bzw. wie Du eine Rückabwicklung des aus §§ 58 und 150 FlurbG folgenden Treuhandauftrags im Hinblick auf entschädigungslosen Landabzug unter Beachtung Art. 14 Abs. 1 GG incl. steuerlichen Anzeigepflichten (§§ 41, 153 AO, § 1 Abs. 2 GrEStG, BeurkG) als Treuhänder Kommune / Kommunalaufsicht vornehmen und beurkunden würdest,

Ich betrachte hier nur die Treuhandfunktion der Kommune nach §§ 58 und 150 FlurbG, unabhängig davon, ob die Kommune selbst oder ein Dritter die Unterhaltspflicht nach § 18 FlurbG übernommen hat.

Für die Kommunen ist die Übernahme der Unterhaltspflicht ein Null-summenspiel auch aufgrund §§ 96 und 903 BGB, §§ 40, 163 BewG.
Die Kommunen übernehmen nämlich per Flurbereinigungsplan mit öfftl.-rechtlichen Festsetzungen belastetes Eigentum. Das ist nämlich etwas anderes als unbelastetes Volleigentum.

Vgl. auch § 11 KAG RP, Auftragsrecht nach BGB, öfftl.-rechtlicher Erstattungsanspruch und § 7 BeurkG.

viewtopic.php?f=48&t=1826&p=2417&hilit= ... 4650#p2417

clarion2

Re: Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Beitrag von clarion2 »

Kennst Du den Kommentar von Wingerter/Mayr Randnr. 34-36 zu §58 FlurbG?

§150 FlurbG befasst sich mit der Aufbewahrung der Unterlagen. Niedersachsen evtl. auch andere Bundesländer haben ein Zentralarchiv mit Flurbereinigungsplänen, wenn die Gemeinden die Unterlagen nicht mehr haben sollten.

Rheinhesse
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Re: Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Beitrag von Rheinhesse »

Der Kommentar von Wingerter/Mayr steht mir nicht zur Verfügung.

§ 150 FlurbG ordnet die Aufbewahrungspflicht eindeutig den Kommunen zu. Insofern haben die Gemeinden einen Treuhandauftrag etwa nach § 2 Abs. 2 GemO Rheinland-Pfalz. Flurbereinigungsteilnehmer haben als Treugeber Einsichtsrecht nach § 150 FlurbG.

Darüber hinaus sind Aufbewahrungspflichten geregelt in § 3 KAG RP iVm § 140 Abgabenordnung. Die Flurbereinigungsunterlagen werden auch alljährlich zur Inventarisierung des Treuhandvermögens § 81 GemO RP von den Gemeinden benötigt. Da helfen die Unterlagen in einem Zentralarchiv zur Bilanzbelegung zunächst wenig.

Die mit Berichtigungsantrag nach §§ 79, 80 FlurbG eingereichten Flurbereinigungsunterlagen sind nach § 10 GBO vom Grundbuchamt dauernd aufzubewahren.

Nach § 3 LArchG RP gibt die Flurbereinigungsbehörde Akten an das Landesarchiv zur Aufbewahrung ab.

Zweitschriften können bei den Lagerstellen nach §§ 42, 48 BeurkG angefordert werden.

Unbeschadet der externen Lagerung bei Grundbuchamt oder Landesarchiv hat jede Gemeinde gemäß Treuhandauftrag aus § 58 und § 150 FlurbG Festsetzungen des Flurbereinigungsplans und Verzeichnisse der gemeinschaftlichen Anlagen neben dem Grundbuchamt aufzubewahren zum Nachweis der nicht im Grundbuch eintragungsfähigen öffentlich-rechtlichen Belastungen (negative Grundstücksbestandteile § 903 BGB oder Rechte Dritter § 96 BGB) aus dem Flurbereinigungsplan. Die öffentlich-rechtlichen Belastungen werden gem. § 54 GBO nicht im Grundbuch nachgewiesen.

Die dauerhafte Nachweispflicht für die gemeinschaftlichen Anlagen ergibt sich aus dem in Flurbereinigungsverfahren herrschenden Surrogationsprinzips, wonach die unter Landabzug § 47 FlurbG zugeteilten Grundstücke mit den eingebrachten Grundstücken wirtschaftlich identisch sind. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.
Vgl.
Bundesfinanzhof Urt. v. 01.07.2010, Az.: IV R 7/08.
BGH, 22.03.1990 - III ZR 235/88

Bei Erlass einer Änderungssatzung nach § 58 FlurbG ist das Verzeichnis gemeinschaftlicher Anlagen beizuziehen auch zur Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten nach § 153 AO, GrEStG. Festsetzungen des Flurbereinigungsplans sind auch bei Erlass eines B-Plans oder Flächennutzungsplans § 5 Abs. 4 BauGB zu beachten.

Verzeichnisse der gemeinschaftlichen Anlagenm sind m.E. als Transaktionsbelge nach § 8 Geldwäschegesetz vom Treuhänder Gemeinde aufzubewahren zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigungen / Treugeber der Flurbereinigungswege.

Rheinhesse
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Re: Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Beitrag von Rheinhesse »

clarion2 hat geschrieben:
Fr 13. Aug 2021, 12:20
Kennst Du den Kommentar von Wingerter/Mayr Randnr. 34-36 zu §58 FlurbG?

§150 FlurbG befasst sich mit der Aufbewahrung der Unterlagen. Niedersachsen evtl. auch andere Bundesländer haben ein Zentralarchiv mit Flurbereinigungsplänen, wenn die Gemeinden die Unterlagen nicht mehr haben sollten.
§ 150 FlurbG ist eine spezialgesetzliche Regelung. Flurbereinigungsplan mit der Wirkung einer Gemeindesatzung ist m.E. auch nach § 6 Abs. 6 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) zur Einsicht von der Kommune selbst bereit zu halten. Lediglich die Flurbereinigungsbehörden haben Flurbereinigungsakten nach Ablauf der dortigen Aufbewahrungsfrist nach § 3 NArchG dem Niedersächsischen Landesarchiv anzudienen.

§§ 58 und 150 FlurbG sind auch beachtlich bei

§ 103 NGO Treuhandvermögen
(1) 1 Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinden nach
besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten haben, sind besondere Haushaltspläne
aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.


§ 5 Abs. 4 BauGB, § 9 Abs. 6 BauGB, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB

Rheinhesse
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Re: Wertermittlung / Differenzbesteuerung vorbelasteter gemeinschaftliche Anlagen - unbelasteter Nutzflächen

Beitrag von Rheinhesse »

Welche Rolle spielt § 33 Abs 2 LStrG rlp bei der Transformation von nicht-öffentlichen Wirtschaftswegen / gemeinschaftlichen Anlagen im Außenbereich in öffentliche Straßen im Innenbereich hinsichtlich des Wertausgleichs bei Aufhebung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes durch Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG und Fortschreibung des nach § 150 FlurbG dauernd aufzubewahrenden Verzeichnisses gemeinschaftlicher Anlagen (§ 54 GBO, § 892 BGB, § 140 AO)?

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