Ist Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen ein inländisches öffentliches Buch iS § 49 EStG?
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Ist Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen ein inländisches öffentliches Buch iS § 49 EStG?
Sind die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans und das nach § 150 FlurbG in der lebenden Registratur der Kommune aufzubewahrende Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen ein öffentliches Buch (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f), das aufgrund § 54 GBO, §§ 140, 159 AO, § 93 GemO RP, parallel zum Grundbuch von den Kommunen zur Dokumentation des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes und dessen Zurechnung nach §§ 40, 163 BewG zG der Flurbereinigungsteilnehmer / Rechtsnachfolger zu führen ist?