Neubegründung und Löschung von Baulasten kraft Bodenordnungs

Flurbereiniger

Neubegründung und Löschung von Baulasten kraft Bodenordnungs

Beitrag von Flurbereiniger »

Hallo Forum-User,

wer hat in einem Bodenordnungs- oder Flurbereinigungsplan eine Baulast neu begründet oder gelöscht?

Mir liegt ein aktueller Fall vor, bei dem ich eine neue Grenze in die Abstandsfläche hineinlegen möchte/muss (2m Abstand zu einem kleineren landwirtschaftlichen Gebäude weit außerhalb der Ortslage). Beide Eigentümer sind damit einverstanden.

Wer hat Vergleichbares schon mal gemacht und im Bodenordnungs-/Flurbereinigungsplan eine Baulast begründet? Wie wird das formuliert? Welche gesetzliche Grundlage wurde angeführt (Baulast neu begründen gemäß § ...)?

Wer hat für eine entbehrliche Baulast einen Vorschlag (Baulast aufheben gemäß § ...)?

Danke!!

Flurbereiniger

Partschefeld
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Re: Neubegründung und Löschung von Baulasten kraft Bodenordn

Beitrag von Partschefeld »

Gem. § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG sind die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Ein persönliches Recht kann gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG aufgehoben werden. Die Baulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde ist hier ein solches Recht. In den beiden Bundesländern (Brandenburg und Bayern) die kein Baulastenverzeichnis besitzen, werden solche Verpflichtungen in das Grundbuch zugunsten der Baubehörde eingetragen. Hier entsteht eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gem. §§ 1090 ff BGB. Eine Baulast hat keine andere Wirkung als eine Dienstbarkeit, zumal sie ebenfalls am öffentlichen Glauben teilnimmt und gegen Rechtsnachfolger wirkt (dingliches Recht).

Üblicherweise werden wegen der umfassenden Neuordnung Baulasten überflüssig (Abstandsfläche liegt nicht mehr auf dem Nachbargrundstück, durch die Verschmelzung von Flurstücken wird eine Vereinigungsbaulast überflüssig usw.). Das Baulastenverzeichnis ist ein öffentliches Buch im Sinne des § 79 Abs. 1 FlurbG und entsprechend auf Antrag zu berichtigen. D.h. Baulasten löschen oder an die neuen Flurstücksnummern anpassen. Dies muss aber bereits alles im Flurbereinigungsplan stehen, denn die Baubehörde ist Nebenbeteiligte.

Die Neubegründung von Baulasten dürfte aber nicht funktionieren, weil diese nur im Zusammenhang mit einem bevorstehenden baurechtsinkonformen Vorhaben erklärt werden kann. Im geschilderten Fall wäre eine Dienstbarkeit sinnvoll oder lediglich die Information an den Grundstückseigentümer, dass dadurch die Abstandsfläche in seinem Grundstück liegt und nach der aktuellen (!) Bauordnung Bauvorhaben in dem Bereich möglicherweise nicht genehmigt werden.

Änderungen von Baulasten habe ich bereits ohne Probleme (die Baubehörde ist üblicherweise froh, dass das Verzeichnis aktuell gehalten wird) durch.

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