Änderung P 41 nach VwVfG?

landmesser
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Änderung P 41 nach VwVfG?

Beitrag von landmesser »

Moin allerseits,

in Nds. haben wir neue Richtlinien zur Planfeststellung. Darin steht zur Planänderung:

Das FlurbG enthält hierüber keine Verfahrensbestimmungen, insoweit gilt § 76 VwVfG.

Diese Auffassung ist nach Kommentierung (Seehusen/Schwede, 8. Auflage, RZ 27 zu § 41) zwar nicht korrekt, aber ich bin schließlich Landesbeamter und an diesen Erlaß gebunden. Jetzt spiele ich aber mal Advocatus Diabolo: Wenn die Legitimation zur Änderung auf dem VwVfg beruht, muss ich dann nicht auch das gesamte Verfahren auf dieser Grundlage durchziehen? Incl. zum Beispiel der anderen Form der Beteiligung und Widerspruchsmöglichkeiten von Privatleuten als Betroffene?

Auf welchem Rechtsgrundsatz beruht, dass ich mich auf § 76 VwVfg berufe, aber das Verfahren des FlurbG § 41(4) der Plangenehmigung nutze?

Vielleicht Spezialrecht? Ich bin kein Jurist, aber neugierig .... ;)

Viele Grüße
landmesser

Partschefeld
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Re: Änderung P 41 nach VwVfG?

Beitrag von Partschefeld »

Um welche Richtlinie zur Planaufstellung handelt es sich (Link?)?

landmesser
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Re: Änderung P 41 nach VwVfG?

Beitrag von landmesser »

http://www.recht-niedersachsen.de/78350 ... lanung.htm

Btw: Niedersachsens Behördenstruktur für die Flurbereinigung wurde mal wieder geändert
www.arl-we.niedersachsen.de

Partschefeld
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Re: Änderung P 41 nach VwVfG?

Beitrag von Partschefeld »

Grundsätzlich gilt Spezialgesetz vor allgemeinem Gesetz (lex specialis). Das FlurbG ist ein Spezialgesetz und somit ist das VwVfG grundsätzlich nicht anwendbar. Da aber tatsächlich das FlurbG nicht alles regelt, ist es m.E. schon legitim auf das VwVfG zu verweisen. In der Richtlinie geht es aber nur um den 38er bzw. 41er Plan. Alle anderen Verfahrensschritte sind m.E. lückenlos geregelt ohne das man auf das VwVfG zurückgreifen muss. Am Montag habe ich meinen FlurbG-Kommentar wieder, da lese ich noch die von Dir benannte Rn. nach.

landmesser
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Re: Änderung P 41 nach VwVfG?

Beitrag von landmesser »

Moin,

das das FlurbG das Spezialgesetz ist, ist klar. Darum geht meine Frage auch ausschließlich auf die Änderung des P 41 und nicht auf andere Verfahrensschritte.

- Die Änderung des P 41 erfolgt nach § 79 VwVfg.

Frage: Werden für die Planänderung dann § 72 - § 74 VwVfg angewendet oder wieder § 41 FlurbG? Und warum?


Partschefeld hat geschrieben:Grundsätzlich gilt Spezialgesetz vor allgemeinem Gesetz (lex specialis). Das FlurbG ist ein Spezialgesetz und somit ist das VwVfG grundsätzlich nicht anwendbar. Da aber tatsächlich das FlurbG nicht alles regelt, ist es m.E. schon legitim auf das VwVfG zu verweisen. In der Richtlinie geht es aber nur um den 38er bzw. 41er Plan. Alle anderen Verfahrensschritte sind m.E. lückenlos geregelt ohne das man auf das VwVfG zurückgreifen muss. Am Montag habe ich meinen FlurbG-Kommentar wieder, da lese ich noch die von Dir benannte Rn. nach.

Flurbereiniger
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Re: Änderung P 41 nach VwVfG?

Beitrag von Flurbereiniger »

Hallo,

ich verstehe die Festlegung bei euch so, dass 76 VwVfg nur den Sprung zurück zu einem neuen Planfeststellungsverfahren regeln soll. Weil das eures Erachtens so nicht im FlurbG steht (so klar steht es da auch nicht). Das neue Verfahren geht natürlich nicht nach VwVfG sondern wieder nach FlurbG, alles andere wäre ja total unlogisch. Hauptsache (= Planaufstellung) nach FlurbG, Nebensache (= Planänderung) dann nach VwVfG?! Nein.

Gruß, Flurbereiniger

Partschefeld
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Re: Änderung P 41 nach VwVfG?

Beitrag von Partschefeld »

landmesser hat geschrieben:Frage: Werden für die Planänderung dann § 72 - § 74 VwVfg angewendet oder wieder § 41 FlurbG? Und warum?
§§ 72 - 74 VwVfG sind nicht anzuwenden, sondern ausschließlich § 41 FlurbG. Ich habe mir auch heute die Rn. 27 durchgelesen. Ich würde dazu tendieren, dass der Verweis auf § 76 VwVfG aufgrund von § 2 Abs. 3 FlurbG aufgenommen wurde. D.h. Nicht die Flurbereinigungsbehörde stellt die Änderung fest bzw. genehmigt die Änderung, sondern die obere Flurbereinigungsbehörde (=Planfeststellungsbehörde). Ich denke, dass ist einfach die Umgehung des Meinungsstreites, wie Sie im letzten Satz von Rn. 27 beschrieben ist.

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