persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Zug um Zug
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Zug um Zug »

Im nächsten Wertermittlungsrahmen findet sinngemäß folgender Satz Berücksichtigung.
Noch nicht entschädigte Grunddienstbarkeiten müssen von den Eigentümern mit den Leitungsbetreibern verhandelt werden. Vorab werden im Wertermittlungsrahmen 20% Wertminderung vom Grundstückswert veranschlagt.
Wie findet ihr das?

Partschefeld
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Partschefeld »

Ich dachte Dir geht es um Leitungen für die keine Dienstbarkeit eingetragen ist. Außerdem sind es keine Grunddienstbarkeiten, sondern beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (bpD). Ich würde im WE-Rahmen den Oberbegriff "Dienstbarkeit" verwenden. Noch nicht entschädigte bpD gibt m.E. nur nach dem GBBerG. Die sind 1993 entstanden und ohne Zustimmung vom Eigentümer eingetragen. Hier steht dem Grundstückseigentümer eine Entschädigung (Ausgleich) gem. § 9 Abs. 3 GBBerG zu, die muss er aber selbständig beantragen.

Mir wäre der Satz irgendwie zu unbestimmt. In "meinem" WE-Rahmen steht: "Unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen von dinglich gesicherten Dienstbarkeiten für Leitungsrechte erhalten die Schutzstreifen über- und unterirdischer Leitungen, Rohre usw. einen Abschlag i.H.v. 5 %." Dann kannst Du zusätzlich noch aufnehmen "Der Einlagewert erhöht sich um den angebrachten Abschlag, wenn keine dingliche Sicherung vorliegt". Ich kann mich aber auch ganz gut mit der Argumentation vom Flurbereiniger (Do 9. Okt 2014, 10:47) anfreunden, das macht uns am wenigsten Arbeit.

Flurbereiniger
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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

Beitrag von Flurbereiniger »

Mir ist der Satz so allein stehend ebenfalls zu unbestimmt. Aber der Satz steht bestimmt in einem größeren Abschnitt zu den Leitungsabschlägen, in dem bspw. auch die 20 % begründet sind, oder?! Könntest du den evtl. posten?

In meiner letzten Wertermittlung hat der Vorstand übrigens keinen Leitungsabschlag festgelegt (weder ober- noch unterirdisch): "... wurden besprochen, jedoch als nicht oder nicht in erforderlichem Maße wertbeeinflussend bzw. relevant beurteilt, um einen eigenen Abschlag zu bilden." Der Vorstand sah keine wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung. Nur Maststandorte und Schächte einschl. ihrer Behinderungsfläche haben die (Rest-)Wertzahl 1 erhalten.

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