Grunderwerbsteuer

FNO

Grunderwerbsteuer

Beitrag von FNO »

Ich habe zum Thema "Erhebung der Grunderwerbsteuer" im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren eine Frage. Vielleicht kann mir ja jemand weiter helfen.

Im Heft Nr. 19, Schriftenreihe der ARGE Landentwicklung ist der Thema Flurbereinigung und Steuern ausführlich behandelt. Hier wird auch im Kapitel 1 die Grunderwerbsteuer behandelt. Was zu besteuern ist, kann hieraus entnommen werden. Mir ist jedoch unklar, ob jeweils die einzelnen Vorgänge zur Festlegung der Besteuerung herangezogen werden oder ob je Teilnehmer die gesamte Abfindung für die Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Beispiel: Ein Teilnehmer hat mehrerer Grundstücke nach § 52 FlurbG erworben und auch Grundstücke aus seinem Bestand nach § 52 FlurbG abgetreten. Ist hier die Summe der erworbenen Grundstücke abzüglich der abgetretenen Grundstücke steuerrelevant oder ist jeder Vorgang bzw. jede Verzichtserklärung einzeln zu prüfen bzw. steuerrelevant? Gleiches gilt für die über die unvermeidbare Mehrabfindung nach § 44 Abs. 3 FlurbG hinausgehende Landabfindung. Ist hier die Mehrabdundung in Summe relevant oder sind ggf. einzelne Masselandstücke im Einzelnen auf die Steuerpflichtigkeit zu prüfen bzw. steuerrelevant?

Kennt sich jemand in dieser Materie aus?

Partschefeld
Administrator
Beiträge: 169
Registriert: Sa 24. Sep 2011, 13:47
Kontaktdaten:

Re: Grunderwerbsteuer

Beitrag von Partschefeld »

Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.10.2014 (Az. II R 10/14) dies eindeutig beschrieben, demnach ist nur der Differenzwert zwischen Einlage und Abfindung steuerpflichtig.

FNO

Re: Grunderwerbsteuer

Beitrag von FNO »

Danke für die schnelle Anwort. Ich habe mir gleich mal das Urteil angeschaut.
Demnach wären die Geldbeträge, die bei der Landverzichterklärung gezahlt werden, für die Besteuerung belanglos. Oder?
Wie ich den Sachverhalt verstehe, müsste für die Besteuerung der von der Flurbereinigungsbehörde festelgegte Wertrahmen zugrunde gelegt werden.

Partschefeld
Administrator
Beiträge: 169
Registriert: Sa 24. Sep 2011, 13:47
Kontaktdaten:

Re: Grunderwerbsteuer

Beitrag von Partschefeld »

Möglich, weil gem. § 8 Abs 1 GrEStG der Wert entscheidend ist. Da hier jedoch der Verkehrswert gemeint ist, könnte das Finanzamt davon abweichen, weil in der Flurbereinigung der Ertragswert ermittelt wird. Der Ertragswert auch nur gem. § 27 FlurbG im Verhältnis zu den anderen Grundstücken im Verfahrensgebiet. Ob der Kapitalisierungsfaktor immer den richtigen Verkehrswert im Sinne der Besteuerung angibt, mag ich bezweifeln. Auch wenn Verkehrswerte gem. § 29 FlurbG bestimmt werden, entsprechen diese meist ebenfalls nicht den tatsächlichen Verkehrswerten sondern stellen lediglich Mittelwerte dar. Ich gehe deshalb davon aus, dass das Finanzamt die tatsächlichen Geldabfindungsbeträge (sofern diese in der Landverzichtserklärung aufgeführt sind) für die Grunderwerbssteuer heranzieht. Bei mehreren Landverzichtserklärungen wird das Finanzamt vielleicht die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben bilden und diesen besteuern.

Antworten