Im Neuen Bestand hat sich die Gemarkungsgrenze geändert. Muss eine Änderung der Gemarkungsgrenze, analog zur Gemeindegrenze nach §58, explizit von der Stadt/Gemeinde genehmigt werden?
Durch die Änderung der Gemarkungsgrenze ändern sich die Jagdbezirke. Ab wann gelten die neuen Jagdbezirke?
Änderung von Gemarkungsgrenzen
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Re: Änderung von Gemarkungsgrenzen
Nein, eine Änderung der Gemarkungsgrenze braucht nicht durch eine Stadt/Gemeinde i.S.v. § 58 Abs. 2 FlurbG genehmigt werden. Die Genehmigungspflicht bezieht sich ausschließlich auf politische Grenzen.
Durch eine Gemarkungsgrenzänderung kann ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk (§ 8 BJagdG) geändert/aufgehoben werden. Die Jagdgenossenschaft ist Nebenbeteiligte und klagebefugt (vgl. BVerwG vom 24.05.2011 Az.: 9 B 97/10). Die Änderung des Jagdbezirkes tritt wie die Eigentumsänderung mit Stichtag lt. Ausführungsanordnung ein. Werden Gemarkungsgrenzen erheblich geändert, empfiehlt sich die Jagdgenossenschaft vorher anzuhören, auch manche Ortschaftsräte sind nicht sehr glücklich, wenn "ihr" Gebiet kleiner wird.
Zum Jagdrecht siehe auch Wingerter/Mayr Rn. 56 zu § 37 FlurbG und Rn. 18 zu § 68 FlurbG
Durch eine Gemarkungsgrenzänderung kann ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk (§ 8 BJagdG) geändert/aufgehoben werden. Die Jagdgenossenschaft ist Nebenbeteiligte und klagebefugt (vgl. BVerwG vom 24.05.2011 Az.: 9 B 97/10). Die Änderung des Jagdbezirkes tritt wie die Eigentumsänderung mit Stichtag lt. Ausführungsanordnung ein. Werden Gemarkungsgrenzen erheblich geändert, empfiehlt sich die Jagdgenossenschaft vorher anzuhören, auch manche Ortschaftsräte sind nicht sehr glücklich, wenn "ihr" Gebiet kleiner wird.
Zum Jagdrecht siehe auch Wingerter/Mayr Rn. 56 zu § 37 FlurbG und Rn. 18 zu § 68 FlurbG