Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
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Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
Wir haben einen Umlegungsplan von 1938 vorliegen, aus dem hervorgeht, dass alle Wege der Stadt übertragen werden. Ein Weg soll nun verkauft werden, greift hier das Gesetz über die im Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegeneheiten?
Zuletzt geändert von Dachlatte73 am Mi 23. Jul 2014, 10:32, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
Die Reichsumlegungsordnung (RUO) sah gem. § 45 Abs. 2 vor, dass die gemeinschaftlichen Anlagen der Gemeinde zugeteilt werden. Dies musste im Umlegungsplan festgesetzt werden und diese Festsetzung hatte die Wirkung wie eine Gemeindesatzung. Die dauerhafte Sicherung der gemeinschaftlichen Anlagen war dadurch möglich. Änderungen nach Abschluss des Umlegungsverfahrens bedürfen der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde (vgl. Rn 6 zu § 45 Kommentar zur RUO). Gemeinschaftliche Anlagen unterliegen auch heute noch einem besonderem Regime. Siehe auch das Urteil des BVerwG vom 18.11.2002 mit dem Az.: 9 CN 1/02 (Kurzzusammenfassung hier)
Die Frage ist hier aber, ob der Verkauf Nachteile mit sich bringt. Liegen Grundstücke an dem Weg die anderweitig sonst nicht erschlossen sind? Eigentlich sollte dieser Weg beschränkt öffentlich gewidmet sein. Durch einen bloßen Verkauf ändert sich grundsätzlich nichts an der öffentlichen Nutzungsmöglichkeit, außer er wurde straßenrechtlich eingezogen. Sollte er nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragen sein, wäre zu recherchieren, wann er eingezogen wurde.
Die Frage ist hier aber, ob der Verkauf Nachteile mit sich bringt. Liegen Grundstücke an dem Weg die anderweitig sonst nicht erschlossen sind? Eigentlich sollte dieser Weg beschränkt öffentlich gewidmet sein. Durch einen bloßen Verkauf ändert sich grundsätzlich nichts an der öffentlichen Nutzungsmöglichkeit, außer er wurde straßenrechtlich eingezogen. Sollte er nicht im Straßenbestandsverzeichnis eingetragen sein, wäre zu recherchieren, wann er eingezogen wurde.
Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
Vielen Dank für Ihre Antwort, leider haben bei uns weder die Stadt, noch die Aufsichtsbehörde, noch die Juristen vor Ort jemals was von diesen historischen Rechten gehört, sie leben nach dem Motto, Wirtschaftswege sind Privatwege, die jederzeit aufgehoben werden können, notfalls Notwegerecht.
Wie beurteilen Sie die Gründung eines Wirtschaftswegeverbandes durch Gemeindesatzung, in dieser Verbandssatzung ist vermerkt, dass auch Wirtschaftswege aufgehoben werden dürfen, wird somit das alte Gesetz ausgehebelt und alte Wege aus der Flurbereinigung können nach gut Dünken aufgehoben werden, wenn die Flächen irgendwie anders erschlossen sind?
Wie beurteilen Sie die Gründung eines Wirtschaftswegeverbandes durch Gemeindesatzung, in dieser Verbandssatzung ist vermerkt, dass auch Wirtschaftswege aufgehoben werden dürfen, wird somit das alte Gesetz ausgehebelt und alte Wege aus der Flurbereinigung können nach gut Dünken aufgehoben werden, wenn die Flächen irgendwie anders erschlossen sind?
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Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
Das Problem ist leider sehr oft anzutreffen, weil die Kommunen in erster Linie die Unterhaltungskosten scheuen. Einen Wasser- und Bodenverband sehe ich immer als sinnvolle Institution, damit Wirtschaftswege in einem guten Zustand verbleiben und die Kosten auch von den Nutznießern anteilig getragen werden. Zunächst ist aber zu unterscheiden, ob es ein Privatweg oder ein Wirtschaftsweg ist. Der Eigentümer eines Privatweges kann mit dem Weg verfahren wie er will. Er kann z.B. den Weg komplett zurückbauen und landwirtschaftliche Nutzfläche daraus machen. Wenn es sich um einen Flurbereinigungsweg handelt, funktioniert das nicht. Wenn der Weg nicht im Straßenbestandsverzeichnis der Kommune eingetragen ist, aber der Weg öffentl. Charakter (z.B. notwendig für die Erschließung vieler Grundstücke) hat, dann sollte auf Eintragung ins Bestandsverzeichnis geklagt werden. So erreicht man eine stärkere Bindungswirkung der Kommune zu dem Weg. Ob ein Wirtschatsweg durch einen Wasser und Bodenverband eingezogen werden kann, mag ich bezweifeln. Sofern die Kommune die Einziehung eines Wirtschaftsweges verfügt, der während eines Flurbereinigungsverfahrens angelegt wurde, dürfte eine Klage erfolgreich sein.
Vor solchen angeführten Rechtsstreitigkeiten, sollte der Kommune vermittelt werden, dass die Pflege unserer Kulturlandschaft im öffentlichen Interesse ist und die Felder und Wälder nicht von allein bewirtschaftet werden. Ordentliche Wirtschaftswege sind ebenso notwendig, wie Erschließungsstraßen für Industrie, Gewerbe und Wohnbebauung. Daneben ist ein gutes ländliches Wegenetz auch für andere ausserlandwirtschftliche Zwecke von Vorteil.
Vor solchen angeführten Rechtsstreitigkeiten, sollte der Kommune vermittelt werden, dass die Pflege unserer Kulturlandschaft im öffentlichen Interesse ist und die Felder und Wälder nicht von allein bewirtschaftet werden. Ordentliche Wirtschaftswege sind ebenso notwendig, wie Erschließungsstraßen für Industrie, Gewerbe und Wohnbebauung. Daneben ist ein gutes ländliches Wegenetz auch für andere ausserlandwirtschftliche Zwecke von Vorteil.
Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
dwg verkauft wirtschafsweg anlieger kann nicht mehr auf grundstück keine benutzung der tiefgarage
Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
Ich möchte gerne auf den Verkauf von Wirtschaftswegen seitens der Kommunen zurückkommen. Wo finde ich im Reichsumlegungsverfahren die Auflistung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten bzw. der gemeinschafltichen Wege, die unter das "Gesetz über die im Auseinanderlegungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten." fallen. Können das auch öffentliche gewidmete Wege sein? Wenn zum Beispiel der Träger der Straßenbaulast meint, das vor Urzeiten eine Widmung stattgefunden hat? Wäre es möglich, in einer Klage zum einen auf die öffentliche Widmung einzugehen und zum anderen zu sagen, es handelt sich um eine gemeinschaftliche Sache??? Oder würde sich das beißen?
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Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
Es handelt sich hierbei um Landesrecht in NRW und bezieht sich auf "Separations-, Gemeinheitsteilungs-, Ablösungs- und Rentengutsverfahren sowie Zusammenlegungs- oder Umlegungsverfahren nach preußischem Recht" (vgl. § 1). Dies sind Verfahren die vor dem Umlegungsgesetz von 1936 und der Reichsumlegungsordnung von 1937 in Preußen durchgeführt worden sind. Wie in § 1 beschrieben, können dies auch Wege sein, die heute öffentlich gewidmet sind. Ein öffentlicher Weg kann auch eine "gemeinschaftliche Sache" sein.
Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
Hallo!
Ich hab so keine Ahnung davon, hab so eine Sache aber am "Hals". Ich besitze ein Wegerecht, welches aufgrund eines Zusammenlegungsplanes von XXXX mit YYYYY vom 20.08.1940 eingetragen am 25. März 1945. Dann kommt die Grundbuchakte, Sektion und Blatt.
Den Zusammenlegungsplan hab ich mir im Archiv angeschaut(wollte wissen, ob die Instanthaltungsmaßnahmen, Schnee schieben, die Breite des Weges usw. irgentwo da niedergeschrieben wurden. War aber nichts dabei. Lediglich auf eine "Reinkarte" wurde verwiesen, diese hab ich mir auch angeschaut. Dort wurde das Wegerecht auf der öffentlichen Straße eingezeichnet. Nun hab ich eine Karte (Luftaufnahme)von 1939 gefunden. Schaut man genauer hin, sieht man einen schmalen Weg auf meinem Grundstück, direkt an der Grenze zur öffentlichen Straße hin. Also mit Leiterwagen konnte er befahren werden. Ich denke schon, dort wo "Überfahrtsrecht" steht, sollte es auch ausgeübt werden, oder?
Inwieweit sind denn solche alten Wegerechte noch gültig? Hat man das Recht, Regeln aufzustellen?(Instandhaltung, Winterdienst)?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
Ich hab so keine Ahnung davon, hab so eine Sache aber am "Hals". Ich besitze ein Wegerecht, welches aufgrund eines Zusammenlegungsplanes von XXXX mit YYYYY vom 20.08.1940 eingetragen am 25. März 1945. Dann kommt die Grundbuchakte, Sektion und Blatt.
Den Zusammenlegungsplan hab ich mir im Archiv angeschaut(wollte wissen, ob die Instanthaltungsmaßnahmen, Schnee schieben, die Breite des Weges usw. irgentwo da niedergeschrieben wurden. War aber nichts dabei. Lediglich auf eine "Reinkarte" wurde verwiesen, diese hab ich mir auch angeschaut. Dort wurde das Wegerecht auf der öffentlichen Straße eingezeichnet. Nun hab ich eine Karte (Luftaufnahme)von 1939 gefunden. Schaut man genauer hin, sieht man einen schmalen Weg auf meinem Grundstück, direkt an der Grenze zur öffentlichen Straße hin. Also mit Leiterwagen konnte er befahren werden. Ich denke schon, dort wo "Überfahrtsrecht" steht, sollte es auch ausgeübt werden, oder?
Inwieweit sind denn solche alten Wegerechte noch gültig? Hat man das Recht, Regeln aufzustellen?(Instandhaltung, Winterdienst)?
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Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
Wenn man ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit besitzt kann man dieses so ausüben, wie es auch vereinbart/festgelegt wurde (Breite, Nutzungsintensität, Nutzungsart usw.). Der jeweilige Grundstückseigentümer muss dies dulden. Sofern die Unterhaltungs- oder Instandsetzungspflicht nicht geregelt ist, gelten allein die Regeln gem. §§ 1028 ff BGB.
Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg
An der Vereinbarung fehlt es. Ist wohl damals so festgelegt wurden. Also muß der Grundstückseigentümer allein alle Unterhaltungs- oder Instandsetzungspflichten übernehmen, weil es verjährt ist? Aber ich hab doch damals noch gar nicht gelebt. Wer macht denn so was freiwillig - Grund und Boden hergeben, Grundsteuer dafür bezahlen und dann noch für Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten aufkommen? Ich find das unfair. Da kann man ja nur hoffen, daß die Wegeberechtigten das zu schätzen wissen.............