Hallo,
bezieht sich § 58 (4) "nur" auf die Wegenutzung
der Oberfläche oder wirkt er sich auch auf
das Verlegen von Versorgungsleitungen aus?
Einmal mit Allgemeinwohldienlichkeit, einmal ohne?
Bezieht sich 58 (4) auch auf Gewässer - Gräben und oder Bäche?
Danke vorab
Liebe Grüße
thi-flur--17022018
Reichweite des 58 (4) FlurbG
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Re: Reichweite des 58 (4) FlurbG
Festsetzungen nach § 58 Abs. 4 FlurbG bezieht sich auf alles, was Zweck der Flurbereinigung ist. So kann auch festgelegt werden, dass ein bestimmter Schlag nur noch als Grünland genutzt werden darf. Die Auswirkung ist aber immer nur auf einen bestimmten Zweck gerichtet. Zumeist eben die Erschließungsfunktion. Und wird dieser Zweck durch andere Maßnahmen (Versorgungsleitungen) nicht gestört, dann wird auch keine Satzungsänderung benötigt.
Irgendwie überschneidet sich der Thread mit viewtopic.php?f=48&p=1904&sid=ae2fd61dc ... a5d7#p1904
Ist das gewollt?
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