Eigenleistung über Beitragspflicht

Partschefeld
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Eigenleistung über Beitragspflicht

Beitrag von Partschefeld »

zu Wingerter/Mayr Rn. 2a zu § 19 FlurbG:
Ein Teilnehmer hat sich bereit erklärt Eigenleistungen (Fällarbeiten) zu übernehmen. Die Vergütung der Eigenleistung wird über seiner voraussichtliche Beitragslast liegen. Damit ist er für diesen Teil steuerpflichtig. Dies ist aber allein die Angelegenheit des Teilnehmer.

Bestehen Bedenken den Teilnehmer mit Eigenleistungen zu beauftragen, wenn erkennbar ist, dass er über seine voraussichtliche Beitragslast Entschädigungen für die Eigenleistung erhält?

Bsp.: Herr Müller müsste ca. 500 € Beitrag zahlen. Durch Fällarbeiten würde er ca. 2.000 € an Entschädigungen erhalten. Die Teilnehmergemeinschaft würde nach Abschluss der Arbeiten Herrn Müller 1.500 € überweisen.

Rheinhesse
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Re: Eigenleistung über Beitragspflicht

Beitrag von Rheinhesse »

Ich denke, die Vergütungen für Leistungen der Teilnehmer an die Teilnehmergemeinschaft unterliegen schon der Umsatzsteuerpflicht. § 1 Abs. 1 Ziff. 1. UStG.

Entweder stellt der Teilnehmer im Rahmen seines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmens eine Rechnung nach § 14 UStG unter Angabe seiner bei Betriebsanmeldung zugeteilten Steuer-Nr. aus oder die Teilnehmergemeinschaft erteilt Gutschrift gem. § 14 Abs. 4 Ziff. 10 UStG:
10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.

Flurbereiniger-Gast

Re: Eigenleistung über Beitragspflicht

Beitrag von Flurbereiniger-Gast »

Der Teilnehmer ist in diesem Fall Arbeitnehmer der Teilnehmergemeinschaft und damit lohnsteuerpflichtig (vgl. ArGe-Landentwicklung, Heft 19 Flurbereinigung und Steuern, Nr. 2.1.4). Die Lohnsteuer ist nicht alleinige Sache des Teilnehmers (Arbeitnehmers). Die Lohnsteuer und das ganze Prozedere wären dann schon eine Art „Bedenken“.

Rheinhesse
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Re: Eigenleistung über Beitragspflicht

Beitrag von Rheinhesse »

Da spielt auch das Sozialversicherungsrecht hinein mit der Frage, ob Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht: Bei Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen, ggf. auch bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse möglich. Wie sieht es aus, wenn nicht nur persönliche Arbeitsleistung erbracht wird, sondern auch Maschinen für Transport und etwa Pflanzarbeiten eingesetzt werden?

Flurbereiniger-Gast

Re: Eigenleistung über Beitragspflicht

Beitrag von Flurbereiniger-Gast »

Fragen über Fragen, deshalb hier noch eine: Wie ist das mit dem Mindestlohn von 9,19 €/h, wenn in Sachsen der aktuelle förderfähige Höchstsatz für Arbeitsleistungen der Teilnehmer bei 9,00 €/h liegt?

Rheinhesse
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Re: Eigenleistung über Beitragspflicht

Beitrag von Rheinhesse »

Ganz wichtiges Thema für Teilnehmergemeinschaften in Rechtsform KdöR dürfte die Anmeldung bei "zuständigen" Behörden sein, u.a. bei der Berufsgenossenschaft sowie Beachtung von Arbeitsschutzgesetzen, wenn sie selbst Arbeitgeber ist.

Siehe etwa DGUV.de Versicherungsschutz für Arbeitnehmer Öffentlicher Dienst Flurbereinigung
Zuständigkeit klären ... kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4)

Partschefeld
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Re: Eigenleistung über Beitragspflicht

Beitrag von Partschefeld »

Danke für Eure Meinungen.

In Wingerter/Mayr Rn 21 zu § 108 FlurbG steht "Werden Teilnehmer über ihre Beitragspflicht hinaus als Arbeitnehmer einer TG tätig, unterliegen ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§2 Abs. 1 Ziff 4 EStG) der Lohnsteuer." Wenn ich den Staz richtig interpretiere, wird die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn über die Pflicht hinaus für die Teilnehmergemeinschaft gearbeitet wird (= Frage 1). Vom Grundsatz entsteht die Beitragspflicht jedoch erst gem. § 19 FlurbG mit der Beitragsfestsetzung (endgültig oder verläufig) und wird dann sofort eingehoben und durch den Teilnehmer ausgeglichen. Man wird aber sicher die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragspflicht als Maßstab nehmen, die als Grenze zwischen steuerfrei und lohnsteuerpflichtig zu sehen ist.

Entsprechend des Beispiels auf Seite 13 der Publikation "Flurbereinigung und Steuern" lässt sich ebenfalls erkennen, dass ein Teilnehmer über seine Beitragspflicht hinaus für die TG arbeiten kann. Er ist also wieder ab der o.g. Grenze Arbeitnehmer der TG? Auf Seite 14 wird als weiteres Beispiel beschrieben "Ein Landwirt übernimmt mit seinen Maschinen gegen Entgelt Wegebauarbeiten für die TG, die über seinen Beitrag nach § 19 I FlurbG hinausgehen." Wieso wird unterschieden und wieso wird ein Teilnehmer in diesem Fall kein Arbeitnehmer? Die Arbeiten sind identisch, denn ein Landwirt (als Teilnehmer) kann genauso wie ein Bauunternehmer (als Teilnehmer) die gleiche Arbeit (Wegebau, Fällarbeiten ...) verrichten. Wenn ich das Beispiel richtig verstehe, zahlt die TG dem Landwirt in seiner Eigenschaft als Teilnehmer die Aufwandsentschädigung ohne sich mit Lohnsteuer, Sozialabgaben usw. beschäftigen zu müssen (dies meinte ich mit: "Dies ist aber allein die Angelegenheit des Teilnehmers"), dies muss er selbständig in der Einkommensteuererklärung tun.

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