In einer Unternehmensflurbereinigung ist vor ca. 3 Jahren die vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen angeordnet worden. Bis zum Flurbereinigungsplan wird es auch sicherlich noch weitere 2 bis 3 Jahre dauern. Nun möchte die Gemeinde einem Teilnehmer im Zuge der Flurbereinigung eine Fläche übergeben. Die Frage, die sich mir nun stellt ist, muss die zur Zeit gültige Besitzeinweisung geändert werden? Ich würde dies bejahen, allerdings nur auf den Kreis der Betroffenen, also Gemeinde und Teilnehmer. Nur diese v.g. würden eine geänderte Besitzeinweisung erhalten. Hierzu würde ich gerne eure Meinung hören.
Freundliche Grüße
boskic
Geänderte Besitzeinweisung nach §65 FlurbG
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Re: Geänderte Besitzeinweisung nach §65 FlurbG
Nach der Besitzeinweisung fällt regelmäßig der Besitz nach und nach in andere Hände. Die Festlegung des Besitzes ist ja nur für den Stichtag festgelegt und anschließen können die Besitzer mit ihrem Besitz tun was sie wollen (Pflugtausch, Pachtvertrag usw.). Was meinst Du mit "Fläche übergeben"? Geht der Besitz nur über oder will die Gemeinde das Eigentum verkaufen bzw. zugunsten des Teilnehmers verzichten?
Re: Geänderte Besitzeinweisung nach §65 FlurbG
Die Gemeinde möchte das Eigentum verkaufen, es handelt sich um ein Teilwegestück-
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Re: Geänderte Besitzeinweisung nach §65 FlurbG
Also habt Ihr die Gemeinde in den Besitz eingewiesen. Jetzt macht Ihr eine 52er von der Gemeinde an Herrn X und regelt darin den Besitzübergang. Damit geht der Besitz über und X erhält ein Anwartschaftsrecht, welches Ihr dann mit dem Flurbereinigungsplan dem X in Eigentum zuteilt.
Re: Geänderte Besitzeinweisung nach §65 FlurbG
So könnte man es machen, Problem ist jedoch noch zusätzlich, dass das Teilwegestück vorher entwidmet werden müsste. Eine Änderung des Wege- und Gewässerplans ist z.Z. nicht vorgesehen.
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Re: Geänderte Besitzeinweisung nach §65 FlurbG
Darin sehe ich auch kein Problem. Die straßenrechtliche Einziehung verfügt die Gemeinde und das werden die schon machen, sonst wird es X ja nicht kaufen wollen. Da Ihr noch keinen Flurbereinigungsplan aufgestellt habt, entfaltet der 41er Plan noch keine Wirkung gegen und für die Teilnehmer (nur gegen die TÖBe, inkl. Gemeinde). Die Einziehung des Wegestücks ist auch noch kein erweiterter Genehmigungsfall nach § 58 Abs. 4 FlurbG. Wenn Ihr den 41er Plan in den Flurbereinigungsplan aufnehmt, dann müsst Ihr den 41er Plan noch anpassen. Dies dürfte aber eine unwesentliche Änderung sein, also ohne große TÖB Anhörungsrunde.
Einzig bedarf es für die Einziehung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Dies muss die Gemeinde bei Euch beantragen, weil die 41er Plangenehmigung gegen die Gemeinde wirkt.
Einzig bedarf es für die Einziehung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Dies muss die Gemeinde bei Euch beantragen, weil die 41er Plangenehmigung gegen die Gemeinde wirkt.