Vorliegend geht es um die Wege- und Durchfahrtsrechte von drei Eigentümern im Rahmen der Flurbereinigung.
Die konkrete Situation könnt ihr im Bild im Anhang sehen:
Im Einzelnen:
- Das Grundstück von Eigentümer A liegt an einer öffentlichen Kreisstraße. Auf dem Grundstück befinden sich ein Acker sowie ein Privatweg.
- Ebenfalls liegt im betroffenen Gebiet das Grundstück von Eigentümer C. Dieser hat dort Ackerflächen, ein Wohnhaus sowie einen Privatweg. Der Privatweg von Eigentümer C endet am Beginn des Privatwegs von Eigentümer A.
- Schließlich gibt es noch Eigentümer B, der quasi zwischen beiden Grundstücken liegt. Auf seinem Grundstück sind ein Haus sowie ein Acker.
- Damit Eigentümer B auf die öffentliche Kreisstraße gelangt, muss er zunächst über den Privatweg von Eigentümer C (für ein kurzes Stück), und sodann über den Privatweg von Eigentümer A fahren.
- Irgendwelche Belastungen der Grundstücke (z.B. Wegerecht als Grunddienstbarkeit) oder Baulasten/Notwegerechte liegen nicht vor
- Auch liegen keine Widmungen der Privatwege vor.
- Die Grundstücke befinden sich im Gebiet eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens (Autobahnbau) in NRW
- Im Zuge des Autobahnbaus wurden auf dem Privatweg von Eigentümer A eine Rampe/Auffahrt zur Kreisstraße gebaut. Dies war notwendig, da die Kreisstraße nun oberhalb der neu gebauten Autobahn verläuft.
Nun die Fragen:
Obwohl im Rahmen der Flurbereinigung dieses massive Bauwerk (Brückenauffahrt/Rampe) auf dem Privatweg von Eigentümer A gebaut wurde, soll sich dieser Wegabschnitt nämlich weiterhin im Privatbesitz von Eigentümer A befinden.
- Muss diese Rampe/Brückenauffahrt nicht öffentlich sein, sodass Eigentümer B und C über diese fahren dürfen?
- Wie kann es sein, dass Eigentümer A diese moderne Rampe bzw. Brückenbauwerk quasi "kostenlos" im Rahmen der Flurbereinigung bekommen hat, und es danach trotzdem in seinem Privatbesitz verbleibt? Muss dieser Eigentümer dann an anderer Stelle Nachteile hinnehmen?
- Oder gehört die Rampe bzw. die Brückenauffahrt der Teilnehmergemeinschaft bzw. kann von der Flurbereinigungsbehörde auch für die Öffentlichkeit bzw. Eigentümer B und C zur Verfügung gestellt werden?