Schenkungsteuer bei Zuwendung gemeinschaftlicher Anlagen durch Änderungssatzung?

Rheinhesse
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Schenkungsteuer bei Zuwendung gemeinschaftlicher Anlagen durch Änderungssatzung?

Beitrag von Rheinhesse »

Die Zuwendung gemeinschaftlicher Anlagen an den Unterhaltspflichtigen (§ 18 FlurbG) erfolgt m.W. grunderwerbsteuerfrei sowie aufgrund §§ 47 und 105 FlurbG ohne zu bilanzierende Anschaffungskosten etwa bei der Gemeinde, jedoch im Eigentum und Nutzung beschränkt zu Lasten des Unterhaltspflichtigen durch öffentlich rechtliche Festsetzungen des Flurbereinigungsplans. Beim Unterhaltspflichtigen fällt aufgrund §§ 47 und 105 FlurbG auch keine Refinanzierung der durch die Teilnehmergemeinschaft aufgebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten an.

Stellt die Aufhebung der Zweckbindung durch Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ohne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotenem Wertausgleich / Rückabwicklung in Land des seinerzeitigen Landabzugs (Reprivatisierung) eine steuerlich anzeigepflichtige Schenkung dar?

Vgl. etwa
§ 1 Abs. 2 GrEStG
BGH, Urteil vom 20.10.2020 - X ZR 7/20

Rheinhesse
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Re: Schenkungsteuer bei Zuwendung gemeinschaftlicher Anlagen durch Änderungssatzung?

Beitrag von Rheinhesse »

Stellt eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ohne Wertausgleich für seinerzeitigen unentgeltichen Landabzug - § 47 FlurbG - eine "unverdiente Schenkung" an den gem. Flurbereinigungsplan eigentumsbeschränkten und nicht berechtigten Unterhaltspflichtigen ein "unverdientes - steuerpflichtiges . Geschenk" etwa nach ErbStG iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG / § 816 I 2 / § 817 BGB dar?

Rheinhesse
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Re: Schenkungsteuer bei Zuwendung gemeinschaftlicher Anlagen durch Änderungssatzung?

Beitrag von Rheinhesse »

Spricht auch die etwaige Unmöglichkeit der Herausgabe für eine steuerbare Bereicherung, wenn der Anspruch auf Wertersatz (BGH, Urteil vom 20. 1. 2012 – V ZR 95/11) nicht erfüllt wurde?

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