Sobald eine Änderungssatzung vom Gemeinderat beschlossen und von der Gemeindeaufsichtsbehörde (s. auch § 151 letzter Halbsatz *)), ggf. durch Zeitablauf, genehmigt ist (nach den Bedingungen der Gemeindeordnung, etwa § 119 GemO rlp) darf sie bekannt gemacht oder ausgeführt werden.
*) die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.
Inwieweit gelten die Vorschriften des FlurbG, etwa § 59 (Unterrichtung), § 61 Ausführungsanordnung, §§ 79 - 81 i.Z. mit Berichtigung der öfftl. Bücher, §§ 138 ff. für das Rechtsbehelfsverfahren? § 5 AGFlurbG rlp bei Widerspruch gegen die Änderungssatzung?
Verfahrensablauf beim Vollzug einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG
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Re: Verfahrensablauf beim Vollzug einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG
Diese Vorschriften gelten nur innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens, dass abgeschlossen sein muss, wenn eine Änderungssatzung vom Gemeinderat beschlossen wurde.
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Stellt Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG einen Verwaltungsakt § 35 VwVfG dar?
Stellt die Änderung des durch einen Flurbereinigungsplan geschaffenen und planfestgestellten Wegenetzes einen Verwaltungsakt = Allgemeinverfügug dar oder sind aufgrund der Änderungssatzung Bescheide an die betroffenen und im Vorfeld der Beschlussfassung zu beteiligenden Wegeanlieger / Flurbereinigungsteilnehmer zu erteilen?
Sind nach dem Bestimmtheitsgebot § 37 VwVfG Angaben etwa nach dem § 58 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in der Änderungssatzung erforderlich? Abfindungen in Fläche / Geld zur Wahrung des Interessenausgleichs der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG)
Sind nach dem Bestimmtheitsgebot § 37 VwVfG Angaben etwa nach dem § 58 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in der Änderungssatzung erforderlich? Abfindungen in Fläche / Geld zur Wahrung des Interessenausgleichs der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG)
Re: Verfahrensablauf beim Vollzug einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG
ist ne satzung gem 24 gmo-rlp
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