Nach der Urlaubspause sehe ich die Dinge etwas sortierter und versuche eine pragmatischen Ansatz.
Der Leitungsbetreiber sagt:
"Toll, wir habe eine Flurbereinigung, ich komme mit meiner Dienstbarkeit ins Grundbuch. Ich brauche dafür nichts tun."
Die Eintragung der Dienstbarkeit ist eine Pflicht im BOV - die Leitung ist faktisch vorhanden. In der Wertermittlung wurde die gesamte Trasse mit einem Abschlag versehen. Das kann man jetzt im nachhinein in Frage stellen, damals wurde die Sicherung der Leitung nicht kontrolliert. Es gab aber dazu keinen Widerspruch. Ich werde daher die Wertermittlung nicht dahingehend ändern, den nicht gesicherten Streckenabschnitten jetzt die volle AZ zuzuweisen, dafür bin ich einfach schon zu weit vorangekommen. Die Beeinträchtigung durch die Leitung ist gegeben.
Der Zuteilungsentwurf liegt vor, eine vorzeitige Besitzeinweisung hat stattgefunden
. Die Leitung war kein Thema.
Sollte es im FB-Plan zu einem Widerspruch eines Teilnehmers bzgl. Dienstbarkeit und Entschädigung kommen, verweise ich an den Leitungsbetreiber. Der hat dann die Entschädigung zivilrechtlich zu regeln und sich mit dem Teilnehmer zu verständigen.
Damit werden die "schwachen" Teilnehmer wohl hinten runterfallen und der Grundsatz der Wertgleichheit wird dabei nach meinem Empfinden nicht immer gewahrt bleiben.
Den Verweis auf mein geliebtes Notleitungsrecht vergesse ich dann mal - - manches mache ich aber auch kompliziert
- bevor ich wieder vereinfache. Für die Leitungsbetreiber ist das ein zu bequemer Weg.
Nach der Urlaubspause sehe ich die Dinge etwas sortierter und versuche eine pragmatischen Ansatz.
Der Leitungsbetreiber sagt: [i]"Toll, wir habe eine Flurbereinigung, ich komme mit meiner Dienstbarkeit ins Grundbuch. Ich brauche dafür nichts tun."[/i]
Die Eintragung der Dienstbarkeit ist eine Pflicht im BOV - die Leitung ist faktisch vorhanden. In der Wertermittlung wurde die gesamte Trasse mit einem Abschlag versehen. Das kann man jetzt im nachhinein in Frage stellen, damals wurde die Sicherung der Leitung nicht kontrolliert. Es gab aber dazu keinen Widerspruch. Ich werde daher die Wertermittlung nicht dahingehend ändern, den nicht gesicherten Streckenabschnitten jetzt die volle AZ zuzuweisen, dafür bin ich einfach schon zu weit vorangekommen. Die Beeinträchtigung durch die Leitung ist gegeben.
Der Zuteilungsentwurf liegt vor, eine vorzeitige Besitzeinweisung hat stattgefunden :D . Die Leitung war kein Thema.
Sollte es im FB-Plan zu einem Widerspruch eines Teilnehmers bzgl. Dienstbarkeit und Entschädigung kommen, verweise ich an den Leitungsbetreiber. Der hat dann die Entschädigung zivilrechtlich zu regeln und sich mit dem Teilnehmer zu verständigen.
Damit werden die "schwachen" Teilnehmer wohl hinten runterfallen und der Grundsatz der Wertgleichheit wird dabei nach meinem Empfinden nicht immer gewahrt bleiben.
Den Verweis auf mein geliebtes Notleitungsrecht vergesse ich dann mal - - manches mache ich aber auch kompliziert :| - bevor ich wieder vereinfache. Für die Leitungsbetreiber ist das ein zu bequemer Weg.