Muss Amtsgericht Vertreter nach §119 FlurbG bestellen?

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Re: Muss Amtsgericht Vertreter nach §119 FlurbG bestellen?

von Flurbereiniger » Do 7. Apr 2016, 15:07

Partschefeld hat geschrieben:Das Betreuungsgericht hat gem. Rn. 2 zu § 119 FlurbG Wingerter/Mayr keine Rechtsprüfungskompetenz und gem. Rn. 3 zu § 119 FlurbG Wingerter/Mayr nur eine begrenzte Entscheidungskompetenz.
In Rn. 2 ist wohl gemeint, dass ein Beteiligter gegen die Vertreterbestellung durch das Vormundschaftsgericht keinen Widerspruch in der Flurbereinigung einlegen kann. Er muss sich stattdessen beim Vormundschaftsgericht beschweren. Gewisse Entscheidungskompetenzen muss das Amtsgericht haben, so ja auch indirekt Rn. 3.
clarion hat geschrieben:Ich werde da noch mal in mich gehen und denen dann einen Brief schreiben, die Sachlage ein letztes Mal von A bis Z darlegen und einen rechthilfefähigen Bescheid erbitten...
Finde ich gar nicht so schlecht. Damit wird indirekt ein Rechtsmittel angedroht. Andererseits ist der Ablehnungsbrief vermutlich bereits ein Bescheid, gegen den du Beschwerde einlegen kannst.

Das schon von Partschefeld empfohlene BVerwG-Urteil vom 05.05.2015, Az 9 C 12/14 kannst du u.a. aufgrund der Aussagen zu den Ermittlungsanforderungen durchaus ins Felde führen.

Viele Grüße
Flurbereiniger

Re: Muss Amtsgericht Vertreter nach §119 FlurbG bestellen?

von Partschefeld » Mo 4. Apr 2016, 11:46

clarion hat geschrieben:Die Ablehnung der Vertreterbestellung habe ich in Briefform erhalten, ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Das würde mir ausreichen um Beschwerde einzulegen.

Les mal BVerwG vom 05.05.2015 (Az.: 9 C 12/14). Es behandelt zwar die neuen Bundesländer und das EGBGB, aber vieles trifft auch auf § 119 FlurbG zu. Schau auch mal den 4. Leitsatz an, dass könnte bei Dir auch zutreffen.

Zum Thema Eigenbesitzer habe ich in der letzten Woche was geschrieben: Siehe http://www.flurbereinigung.org/index.ph ... sverfahren. Vielleicht hilft es.

Re: Muss Amtsgericht Vertreter nach §119 FlurbG bestellen?

von clarion » Mo 4. Apr 2016, 10:44

Hallo,

danke für die bisherigen Antworten.

Es ist in Niedersachsen, im Grundbuch stehen 29 Personen, es sind wahrscheinlich durch die Generationenabfolge mittlerweile noch mehr Personen Erben. :(. Wir haben vom Einwohnermeldeamt der zuständigen Gemeinden für einen Teil der Erben die Auskunft "verstorben", bei anderen "unbekannt verzogen", bei manchen aber auch "wissen wir nicht". In den Nachkriegsjahren muss es hier in der Gegend ziemlich drunter und drüber gegangen sein. Bei wieder anderen lassen sich die uns durchaus bekannten Erben nicht ins Grundbuch eintragen, weil kein vernünftiger Mensch mit einer derart unübersichtlichen Erbengemeinschaft etwas zu tun haben will. Entsprechende Hinweise an das Grundbuchamt diesbezüglich haben trotz unsere Bitte auch nicht dazu geführt, dass das Grundbuchamt eine Eintragung der Erben nach §82 GBO veranlasst hätte.

Den Wingerter/Mayr habe ich natürlich gelesen und der dezente Hinweis auf die Randnummer 2 wurde telefonisch abgestritten, man habe sehr wohl eine Entscheidungskompetenz. Die Ablehnung der Vertreterbestellung habe ich in Briefform erhalten, ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Ich werde da noch mal in mich gehen und denen dann einen Brief schreiben, die Sachlage ein letztes Mal von A bis Z darlegen und einen rechthilfefähigen Bescheid erbitten, im Gesetz steht schließlich auch dass das Vormundschaftsgericht einen Vertreter zu bestellen hat.

Eigenbesitzer gemäß §13 FlurbG scheidet m.E. aus. Es gibt Erben, die uns bekannt sind und die im Grundbuch stehen.

Falls noch jemand einen Kommentar abgeben mag, gerne!

Gruß Clarion

Re: Muss Amtsgericht Vertreter nach §119 FlurbG bestellen?

von Gast » Mo 21. Mär 2016, 08:05

Hallo clarion, in welchem Bundesland spielt der Fall?

Re: Muss Amtsgericht Vertreter nach §119 FlurbG bestellen?

von Partschefeld » Fr 18. Mär 2016, 14:35

Sobald nachgewiesen ist, dass der eingetragene Eigentümer verstorben ist (Nachweis = Sterbeurkunde) und kein Erbschein/Testament vorliegt (Nachweis = Schreiben des Nachlassgerichtes) ist der Eigentümer i.S.v. § 119 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG unbekannt. Liegt keine Sterbeurkunde vor, wird der letzte Aufenthalt ermittelt. Von dort (Einwohnermeldeamt) bekommt man meist die Info "unbekannt verzogen" --> damit befindet man sich in § 119 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG. Mit diesen Nachweisen beantragt man beim Betreuungsgericht die Vertreterbestellung. Das Betreuungsgericht hat gem. Rn. 2 zu § 119 FlurbG Wingerter/Mayr keine Rechtsprüfungskompetenz und gem. Rn. 3 zu § 119 FlurbG Wingerter/Mayr nur eine begrenzte Entscheidungskompetenz. Das Betreuungsgericht muss entscheiden! Ihr müsst die zu einer Entscheidung zwingen, indem Ihr die geforderten Unterlagen mit Verweis auf § 119 FlurbG nicht liefert (weil es dafür keine Notwendigkeit gibt). Dann lehnt das Gericht den Antrag ab und Ihr müsst Beschwerde beim Landgericht (möglicherweise wegen § 140 beim OVG) einlegen. Alternativ würde ich den Eigenbesitzer gem. § 13 Abs. 1 FlurbG bestimmen. Ihr könnt auch ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz beim Amtsgericht beantragen. Schon die Drohung hilft vielleicht. :D

Muss Amtsgericht Vertreter nach §119 FlurbG bestellen?

von clarion » Fr 18. Mär 2016, 12:09

Hallo,

wir wollen für eine Erbengemeinschaft, bei denen ein Teil der Erben unbekannt ist, einen Vertreter nach §119 FlurbG bestellen. Ein Teil derjenigen, die im Grundbuch stehen, sind (mutmaßlich) verstorben. Weitere Infos über Nachkommenschaft sind unbekannt. Wir haben bereits umfangreiche Erbenermittlungen gemacht und dem Amtsgericht die Ergebnisse vorgelegt. Das Amtsgericht lehnt mit fadenscheiniger Begründung ab, dass wir angeblich noch immer nicht genug Infos geliefert haben, über mögliche Erben, über die letzte Wohnorte etc. und pp. Wenn wir das alles wüssten, bräuchten wir keine Vertreter gemäß §119 FlurbG. Leider brauchen wir ein Flurstück dieser Erbengemeinschaft unbedingt, um gescheite Hofraumverhandlungen durchführen zu können. Im Standardkommentar lese ich zu § 119 Randn. 7 , dass ein Vertreter die Bestellung nicht ablehnen kann. Was macht man, wenn das Amtsgericht gar nicht erst gewillt ist, einen Vertreter zu bestellen? Mir gehen da die Ideen aus.

Erbengemeinschaften sind wirklich die Pest!

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