von Partschefeld » So 6. Apr 2014, 16:18
Dann sieht es m.E. danach aus, dass die Teilnehmer wirksam auf eine "echte und sichere" Erschließung verzichtet haben, was lt. Dienstbach (Rn. 68 zu § 44 FlurbG Wingerter/Mayr) ja möglich ist. Zwar ist die Erschließung dadurch rechtlich gesichert, aber auf Grund der Möglichkeit des § 749 BGB (Auflösung der Gemeinschaft als Anspruch eines Einzelnen) erscheint mir diese Art als zu unsicher. Ohne Zustimmung der Beteiligten dürfte m.E. die Flurbereinigungsbehörde solche sogenannten privaten Eigentümerwege nur begründen, wenn dinglich die Auflösung der Gemeinschaft ausgeschlossen wird. Dies kann nur durch Eintragung in Abteilung II des Grundbuches erfolgen. Selbst dann sehe ich Unsicherheiten, weil der Eigentümerweg rechtlich ein selbständiges Grundstück und kein dienendes Grundstück (wie bei einer Grunddienstbarkeit) ist. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung des "herrschenden" Grundstückes, dürfte es als nicht erschlossen gelten. Ein neuer Eigentümer käme somit nicht an sein, durch Zuschlag erworbenes, Grundstück und der alte Eigentümer wäre weiterhin Miteigentmer des Privatweges. Dies kann man zwar auch wieder lösen, indem die Flurbereinigungsbehörde bestehende Grundpfandrechte auf die Miteigentumsanteile am Privatweg überträgt (Mithaft), aber irgendwie wird dies dann immer komplizierter. Ohne explizite Genehmigung der Teilnehmer würde ich dies auch nicht machen, weil die anderen Miteigentümer so Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse des Nachbarn schließen können (Datenschutz). Es wäre mir sehr peinlich, wenn mein Nachbar wüsste, wie hoch meine Grundschuld ist und das in meinem Grundbuch mehrere Zwangssicherungshypotheken eingetragen sind.
Auch die Vergangenheit zeigt, dass private Eigentümerweg nicht ideal sind. Während der Bodenreform nach 1945 in der DDR sind solche Privatwege enstanden. Jeder der ein Stück Acker oder Wald durch den Bodenfond zugeteilt bekommen hat, wurde als "Mit"Eigentümer (es waren meist Gesamthandeigentümergemeinschaften) aufgeführt. Heute stehen meist die Alteigentümer noch im Grundbuch und die Erbfolge ist nicht nachgetragen. Es kommt auch nicht selten vor, dass die(für die heutige Zeit relativ kleinen) angrenzenden Grundstücke verkauft wurden, aber ohne dem Miteigentumsanteil am Weg. Die Wege sind einfach in Vergessenheit geraten und es fühlt sich auch niemand dafür verantwortlich. Ähnlich war es sicher vor ca. 200 Jahren mit den Grundstücken die im gemeinschaftlichen Eigentum standen und als Folge dessen die Gemeinheitsteilungsgesetze entstanden sind.
Wegen der möglichen Abdingbarkeit des Erschließungsanspruches kann m.E. die Flurbereinigungsbehörde die Erschließungsart Eigentümerweg nur wählen, wenn die Zustimmung von allen betroffenen Beteiligten vorliegt. Somit hat die Flurbereinigungsbehörde nur die Möglichkeit eine Grunddienstbarkeit zu begründen oder einen öffentl. Weg auszuweisen, um dem Erschließungsanspruch gewährleisten zu können, wenn es keine anderweitigen Zustimmungen der Beteiligten gibt. Also Minimalanspruch --> Grunddienstbarkeit. Sehe ich das richtig?
Dann sieht es m.E. danach aus, dass die Teilnehmer wirksam auf eine "echte und sichere" Erschließung verzichtet haben, was lt. Dienstbach (Rn. 68 zu § 44 FlurbG Wingerter/Mayr) ja möglich ist. Zwar ist die Erschließung dadurch rechtlich gesichert, aber auf Grund der Möglichkeit des § 749 BGB (Auflösung der Gemeinschaft als Anspruch eines Einzelnen) erscheint mir diese Art als zu unsicher. Ohne Zustimmung der Beteiligten dürfte m.E. die Flurbereinigungsbehörde solche sogenannten privaten Eigentümerwege nur begründen, wenn dinglich die Auflösung der Gemeinschaft ausgeschlossen wird. Dies kann nur durch Eintragung in Abteilung II des Grundbuches erfolgen. Selbst dann sehe ich Unsicherheiten, weil der Eigentümerweg rechtlich ein selbständiges Grundstück und kein dienendes Grundstück (wie bei einer Grunddienstbarkeit) ist. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung des "herrschenden" Grundstückes, dürfte es als nicht erschlossen gelten. Ein neuer Eigentümer käme somit nicht an sein, durch Zuschlag erworbenes, Grundstück und der alte Eigentümer wäre weiterhin Miteigentmer des Privatweges. Dies kann man zwar auch wieder lösen, indem die Flurbereinigungsbehörde bestehende Grundpfandrechte auf die Miteigentumsanteile am Privatweg überträgt (Mithaft), aber irgendwie wird dies dann immer komplizierter. Ohne explizite Genehmigung der Teilnehmer würde ich dies auch nicht machen, weil die anderen Miteigentümer so Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse des Nachbarn schließen können (Datenschutz). Es wäre mir sehr peinlich, wenn mein Nachbar wüsste, wie hoch meine Grundschuld ist und das in meinem Grundbuch mehrere Zwangssicherungshypotheken eingetragen sind.
Auch die Vergangenheit zeigt, dass private Eigentümerweg nicht ideal sind. Während der Bodenreform nach 1945 in der DDR sind solche Privatwege enstanden. Jeder der ein Stück Acker oder Wald durch den Bodenfond zugeteilt bekommen hat, wurde als "Mit"Eigentümer (es waren meist Gesamthandeigentümergemeinschaften) aufgeführt. Heute stehen meist die Alteigentümer noch im Grundbuch und die Erbfolge ist nicht nachgetragen. Es kommt auch nicht selten vor, dass die(für die heutige Zeit relativ kleinen) angrenzenden Grundstücke verkauft wurden, aber ohne dem Miteigentumsanteil am Weg. Die Wege sind einfach in Vergessenheit geraten und es fühlt sich auch niemand dafür verantwortlich. Ähnlich war es sicher vor ca. 200 Jahren mit den Grundstücken die im gemeinschaftlichen Eigentum standen und als Folge dessen die Gemeinheitsteilungsgesetze entstanden sind.
Wegen der möglichen Abdingbarkeit des Erschließungsanspruches kann m.E. die Flurbereinigungsbehörde die Erschließungsart Eigentümerweg nur wählen, wenn die Zustimmung von allen betroffenen Beteiligten vorliegt. Somit hat die Flurbereinigungsbehörde nur die Möglichkeit eine Grunddienstbarkeit zu begründen oder einen öffentl. Weg auszuweisen, um dem Erschließungsanspruch gewährleisten zu können, wenn es keine anderweitigen Zustimmungen der Beteiligten gibt. Also Minimalanspruch --> Grunddienstbarkeit. Sehe ich das richtig?