von Rheinhesse » So 14. Jun 2020, 20:22
Inwieweit klärt folgendes Urteil die nachträgliche Mitnutzung eines Flurbereinigungsgrabens zur Ableitung von Oberflächenwasser aus Baugebiet und Außengebit auch i.V.m. § 71 LWG RP "Vorteilsausgleich" auch unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums *) an gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG, § 39 Abs. 2 AO, § 70 BewG)
BVerwG 9 B 51.10 , Beschluss vom 29. Juli 2010
Rn 4 ... Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die im Flurbereinigungsverfahren geschaffene Straße den gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmer dient, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn sie die Feldmark erschließt oder eine Auflockerung der Ortslage bewirkt. Ist diese Voraussetzung gegeben, liegt eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 39 Abs. 1 FlurbG vor, unabhängig davon, ob es sich um eine private oder um eine der Öffentlichkeit gewidmete Straße handelt (Urteile vom 25. Oktober 1962 - BVerwG 1 C 212.58 - BVerwGE 15, 72 <76 f.> und vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 72.80 - BVerwGE 64, 232 <235 f.>). Daran ändert nichts, wenn die Straße als öffentliche Straße nach den landesrechtlichen Regelungen von der Gemeinde zu unterhalten ist; flurbereinigungsrechtlich ist dies nur insoweit von Belang, als dann keine Notwendigkeit besteht, Unterhaltungsregelungen im Flurbereinigungsplan zu treffen (vgl. Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <215>). Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind gemeinschaftliche Anlagen auch nicht stets der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zuzuteilen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlurbG).
BVerwG 9 C 1.10 , Urteil vom 13. April 2011 Rn 24
*)
BVerwG 9 C 1.18 , Urteil vom 23. Januar 2019, Rn 35
BFH, Urteil vom 20. September 1989 – X R 140/87 –, BFHE 158, 361)
Bundesfinanzhof Urt. v. 01.07.2010, Az.: IV R 7/08
Inwieweit klärt folgendes Urteil die nachträgliche Mitnutzung eines Flurbereinigungsgrabens zur Ableitung von Oberflächenwasser aus Baugebiet und Außengebit auch i.V.m. § 71 LWG RP "Vorteilsausgleich" auch unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums *) an gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG, § 39 Abs. 2 AO, § 70 BewG)
BVerwG 9 B 51.10 , Beschluss vom 29. Juli 2010
[i]Rn 4 ... Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die im Flurbereinigungsverfahren geschaffene Straße den gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmer dient, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn sie die Feldmark erschließt oder eine Auflockerung der Ortslage bewirkt. Ist diese Voraussetzung gegeben, liegt eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 39 Abs. 1 FlurbG vor, unabhängig davon, ob es sich um eine private oder um eine der Öffentlichkeit gewidmete Straße handelt (Urteile vom 25. Oktober 1962 - BVerwG 1 C 212.58 - BVerwGE 15, 72 <76 f.> und vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 72.80 - BVerwGE 64, 232 <235 f.>). Daran ändert nichts, wenn die Straße als öffentliche Straße nach den landesrechtlichen Regelungen von der Gemeinde zu unterhalten ist; flurbereinigungsrechtlich ist dies nur insoweit von Belang, als dann keine Notwendigkeit besteht, Unterhaltungsregelungen im Flurbereinigungsplan zu treffen (vgl. Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <215>). Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind gemeinschaftliche Anlagen auch nicht stets der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zuzuteilen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlurbG).[/i]
BVerwG 9 C 1.10 , Urteil vom 13. April 2011 Rn 24
*)
BVerwG 9 C 1.18 , Urteil vom 23. Januar 2019, Rn 35
BFH, Urteil vom 20. September 1989 – X R 140/87 –, BFHE 158, 361)
Bundesfinanzhof Urt. v. 01.07.2010, Az.: IV R 7/08