von Rheinhesse » Mo 1. Nov 2021, 19:32
clarion2 hat geschrieben: ↑Mo 1. Nov 2021, 14:25
Es würde helfen, wenn Du Butter bei die Fische tust und konkreter beschreibst, was denn nun Dein Problem ist. Ich denke, Du hast Dich komplett verrannt.
Die Verwaltung ist im Übrigen hoheitlich tätig. Da gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzt durch die Spezialgesetzgebung FlurbG, BauGB usw.
Das BGB regelt das Privatrecht.
Indem ich Fragen stelle, verrenne ich mich nicht.
Die Aufhebung von Eigentumsbeschränkungen des Flurbereinigungsplans an gemeinschaftlichen Anlagen schafft, wie oben erwähnt, ein aliud, etwas anderes. Dem Anlieger wird die vermögenswerte Position Nutzungsrecht entzogen, was einen Wertausgleich auslöst zur Wahrung des Gebots der wertgleichen Abfindung.
Allgemein anerkannte Methode zur Lückenschließung ist die
Analogie. Insoweit wird auch von der Verwaltungsgerichtsbarkeit das BGB herangezogen.
VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 14.06.2017, 7 A 4022/16, Rn 32
...Die Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers zu 1) bildet der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dessen Herleitung aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB ist zwar umstritten; der Anspruch ist aber inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt und seine Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt ...
Siehe z.B. BVerwG 4 C 6.19, Urteil vom 18. Mai 2021
...
Die Bindung tritt - vorbehaltlich erfolgreicher Verfahrensrügen - nur dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) erkennen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 30 m.w.N.).
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Es würde helfen, wenn Du Butter bei die Fische tust und konkreter beschreibst, was denn nun Dein Problem ist. Ich denke, Du hast Dich komplett verrannt.
Die Verwaltung ist im Übrigen hoheitlich tätig. Da gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzt durch die Spezialgesetzgebung FlurbG, BauGB usw.
Das BGB regelt das Privatrecht.
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Indem ich Fragen stelle, verrenne ich mich nicht.
Die Aufhebung von Eigentumsbeschränkungen des Flurbereinigungsplans an gemeinschaftlichen Anlagen schafft, wie oben erwähnt, ein aliud, etwas anderes. Dem Anlieger wird die vermögenswerte Position Nutzungsrecht entzogen, was einen Wertausgleich auslöst zur Wahrung des Gebots der wertgleichen Abfindung.
Allgemein anerkannte Methode zur Lückenschließung ist die [b]Analogie[/b]. Insoweit wird auch von der Verwaltungsgerichtsbarkeit das BGB herangezogen.
VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 14.06.2017, 7 A 4022/16, Rn 32
[i]...Die Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers zu 1) bildet der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dessen Herleitung aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip oder einer [b]analogen[/b] Anwendung der §§ 906, 1004 BGB ist zwar umstritten; der Anspruch ist aber inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt und seine Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt ...[/i]
Siehe z.B. BVerwG 4 C 6.19, Urteil vom 18. Mai 2021
...[i]Die Bindung tritt - vorbehaltlich erfolgreicher Verfahrensrügen - nur dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) erkennen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 30 m.w.N.). [/i]