von clarion2 » Di 15. Feb 2022, 15:06
Im Flurbereinigungsplan ist geregelt, was mit den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen passieren soll, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens geschaffen wurde. Häufig wird Eigentum und Unterhalt der Anlagen (meistens Wege und Gräben) an eine andere Körperschaft döR übertragen, z.B. Gemeinde, Wasser- und Bodenverband oder Realverband.
Wenn eine derartige Regelung getroffen wird, wird die TG mit der Schlussfeststellung aufgelöst, es sei denn es sind noch Darlehensverpflichtungen vorhanden. Falls noch Darlehensverpflichtungen vorhanden sind, wird in der Schlussfeststellung verfügt, dass die TG erst nach Bedienung aller Darlehen aufgelöst wird, und es wird auch verfügt, wer die Geschäfte der TG bis dahin führt.
Aus welchen Grund sollte eine TG, die nur noch eine reine Zahlgemeinschaft ist, darüber hinaus gehende Mitspracherechte haben? Die TG hat ja eben keinen Grundbesitz oder sonstigen öffentlichen Belang, für den sie satzungsgemäß zuständig wäre.
Im Flurbereinigungsplan ist geregelt, was mit den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen passieren soll, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens geschaffen wurde. Häufig wird Eigentum und Unterhalt der Anlagen (meistens Wege und Gräben) an eine andere Körperschaft döR übertragen, z.B. Gemeinde, Wasser- und Bodenverband oder Realverband.
Wenn eine derartige Regelung getroffen wird, wird die TG mit der Schlussfeststellung aufgelöst, es sei denn es sind noch Darlehensverpflichtungen vorhanden. Falls noch Darlehensverpflichtungen vorhanden sind, wird in der Schlussfeststellung verfügt, dass die TG erst nach Bedienung aller Darlehen aufgelöst wird, und es wird auch verfügt, wer die Geschäfte der TG bis dahin führt.
Aus welchen Grund sollte eine TG, die nur noch eine reine Zahlgemeinschaft ist, darüber hinaus gehende Mitspracherechte haben? Die TG hat ja eben keinen Grundbesitz oder sonstigen öffentlichen Belang, für den sie satzungsgemäß zuständig wäre.