von Rheinhesse » Fr 2. Jun 2017, 13:41
Also ist aus dem Grundbuch immer ersichtlich ist, aus welchem Grundbuchbuchblatt ein Grundstück übertragen wurde.
Sollte bei Verfügung über einen Flurbereinigungsweg ohne vorherige Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG durch einen - unberechtigten - Dritten ein Grundbucheintrag vorgenommen worden sein, ergibt sich dann evtl. ein Berichtigungsanspruch für Flurbereinigungsteilnehmer aus § 58 FlurbG (Schutzgesetz) oder sogar von Amts wegen ein Amtswiderspruch nach GBO?
Der gute Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Rechte und Belastungen, die nach § 54 GBO nicht eintragungsfähig sind im Grundbuch. Vgl. etwa VG Münster, 30.09.2011 - 1 L 408/11, Rd.-Nr. 13.
Also ist aus dem Grundbuch immer ersichtlich ist, aus welchem Grundbuchbuchblatt ein Grundstück übertragen wurde.
Sollte bei Verfügung über einen Flurbereinigungsweg ohne vorherige Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG durch einen - unberechtigten - Dritten ein Grundbucheintrag vorgenommen worden sein, ergibt sich dann evtl. ein Berichtigungsanspruch für Flurbereinigungsteilnehmer aus § 58 FlurbG (Schutzgesetz) oder sogar von Amts wegen ein Amtswiderspruch nach GBO?
Der gute Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nicht auf öffentlich-rechtliche Rechte und Belastungen, die nach § 54 GBO nicht eintragungsfähig sind im Grundbuch. Vgl. etwa VG Münster, 30.09.2011 - 1 L 408/11, Rd.-Nr. 13.