Änderungssatzung = Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49 VwVfG?

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Re: Änderungssatzung = Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49 VwVfG?

von Rheinhesse » Mi 17. Mär 2021, 12:19

Unterliegen die gemeinschaftlichen Anlagen aufgrund §§ 58 und 150 FlurbG einem gesetzlichen / behördlichen Veräußerungsverbot? § 135 und § 136 BGB

BVerwG 1 A 14.16, Urteil vom 13. Dezember 2018
44 (1) Ein Treuhandverhältnis zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten ist anzunehmen, wenn vertraglich oder kraft Gesetzes eine volle Rechtsmacht "zu treuen Händen" vom Treugeber an den Treunehmer (Treuhänder) übertragen wird. Im Außenverhältnis zu Dritten kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, so - im Falle der Übertragungstreuhand - auch des Eigentums an einer Sache, erfolgen. Für diesen Fall besitzt der Empfänger und Verwalter der Sache im Außenverhältnis die volle Rechtsstellung eines Eigentümers. Im Falle der Beendigung des Treuhandverhältnisses folgt in der Regel aus dem Treuhandvertrag eine (Rück-)Übertragungspflicht des Treuhänders. Wird der Gegenstand nach Beendigung dieses Treuhandverhältnisses dem Treugeber herausgegeben, wird dessen Anspruch aus § 667 BGB erfüllt. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, ein Grundstück, das ihm im Rahmen des Treuhandverhältnisses zu Eigentum übertragen wurde, dem Treugeber aufzulassen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist in der Folge das Eigentum an dem Grundstück auf den Treugeber zurückzuübertragen. Der Treugeber ist indes berechtigt, den Treuhänder aus der Pflicht, ihm das Grundstück zurückzuübereignen, zu entlassen. Besitzt der Treuhänder die Verwertungsbefugnis, so ist er im Fall der Verwertung grundsätzlich verpflichtet, dem Treugeber den Verwertungserlös auszukehren.

Re: Änderungssatzung = Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49 VwVfG?

von Rheinhesse » Sa 13. Feb 2021, 11:34

Sprechen auch §§ 232, 233 BewG im Klartext von der Eigentumszuordnung rechtlicher Bestandteile § 96 BGB, § 926 BGB Zubehör?

§ 232 BewG Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
... Zum land- undforstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaftdauernd zu dienen bestimmt sind. ...
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind,gehören insbesondere:
1. der Grund und Boden ...

Re: Änderungssatzung = Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49 VwVfG?

von Rheinhesse » So 7. Feb 2021, 18:06

Dass die Übertragung gemeinschaftlicher Anlagen mit verfügungs- und nutzungsbeschränkten öfftl.-rechtlichen Festsetzungen an den Unterhaltspflichtigen (§ 18 FlurbG) kein Geschenk ist, dürfte herauszulesen sein aus:

BFH, Urteil vom 22. 10. 2014 – II R 10/14
[11] a) Das Flurbereinigungsverfahren ist ein gesetzlich geregelter Grundstückstausch, der gemäß § 1 FlurbG der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung dient. Es wird beherrscht von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung. Jeder Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ist gemäß § 44 FlurbG für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert (zur Wertermittlung vgl. §§ 27 ff. FlurbG) abzufinden.
[12] Die Abfindung erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich als Landabfindung. ....


§ 6 ImmoWertV

(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen insbesondere Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte,Baulasten sowie wohnungs- und mietrechtliche Bindungen in Betracht.

Wege: Geschenk oder Treuhandauftrag, Herausgabeanspruch

von Rheinhesse » So 17. Jan 2021, 17:16

Ist BVerwG 5 C 10.12, Urteil vom 14. März 2013 etwa hinsichtlich Treuhandabrede übertragbar iZm §§ 33, 58 Abs. 5 Satz 2, 59, 150 FlurbG, § 7 BeurkG?

...Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksam-keit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. ...

Wege: Geschenk oder Treuhandauftrag, Herausgabeanspruch

von Rheinhesse » Mo 30. Nov 2020, 13:08

Sind folgende Urteile entsprechend übertragbar i.Z.m. Übertragung des juristischen Eigentums an gemeinschaftlichen Anlagen des nach § 41 FlurbG plangenehmigten Wege- und Gewässerplans durch plangenehmigten Flurbereinigungsplan auf Unterhaltspflichtigen und Herausgabeanspruch (Condictio ob rem § 812 Abs. 1 S. 2 BGB) bei Aufhebung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes durch Gemeindesatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG:

BGH, Urteil vom 5.2.1993一 V ZR 181/91
Der von der Schenkerin vorbehaltene Nießbrauch, stellt ..., nicht einmal eine Gegenleistung daち sondern mindert lediglich den Wert des Geschenkes (BGHZ 107, 156 ff.「= MittBayNot 1989, 206= DN0tZ 1989, 775]).

BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 19/19, Rn 17
... Denn erwirbt ein Steuerpflichtiger einen mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten Gegenstand, so erhält er zunächst um das Nutzungsrecht gemindertes Eigentum.

OLG Zweibrücken Beschluss vom 07.02.2020 - 2 UF 140/19
Anwendbares Recht bei Veräußerung von fremden Wertpapieren aus eigenem Depot

Flurbereinigungswege: Geschenk oder Treuhandauftrag?

von Rheinhesse » Do 26. Nov 2020, 15:17

Erfolgt mit der Übertragung der Unterhaltspflicht §§ 18, 42 FlurbG, § 2 AGFlurbG rlp, keine Vermögensübertragung der unter entschädigungslosem Landabzug (§ 47 FlurbG) hergestellten gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG, § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, §§ 39 Abs. 2, 159 Abgabenordnung) an den Unterhaltspflichtigen, etwa die Gemeinde, oder schränken die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen des Flubereinigungsplans das Eigentum des Unterhaltspflichtigen i.S. eines Treuhandauftrags ein?

Wird die "Buchposition" eines juristischen Eigentümers an gemeinschaftliche Anlagen eingeschränkt (§ 903 BGB) durch die Rechtsposition der Flurbereinigungsteilnehmer / Rechtsnachfolger und evtl. der Pfandrechtsgläubiger, die sich aus den öfftl.-rechtlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans i.S. §§ 96, 1120 BGB ergibt und gem. § 54 GBO dokumentiert wird durch dauernd aufzubewahrenden Flurbereinigungsunterlagen gem. § 150 FlurbG? Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nur auf die dort eintragsungsfähigen Rechte und Belastungen.

Bürgt das gesetzliche Gebot wertgleicher Abfndung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) dafür, dass mit der Übertragung der treuhänderischen Sicherung des Erfolgs der Flurbereinigung sowie der Übertragung der Unterhaltspflicht außer der Buchposition eines juristischen Eigentümers keine Vermögensübertragung an die Gemeinde als treuhänderischer Verwalter erfolgt?

Erhalten die Finanzämter von den Flurbereinigungsbehörden Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan und damit Flurstücksverzeichnisse oder nur Mitteilungen bei Mehrabfindungen: § 5 Mitteilungsverordnung - MV. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 a), § 1 Abs. 2 GrEStG?

Erlassen die Finanzämter demnach auch keine -Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide an die Gemeinden für "ertraglose" nicht-öffentliche Wirtschaftswege, solange sie dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliegen und dauernd einer finanziellen Verwertung z,G. des Gemeindehaushalts entzogen sind, weil gem. Flurbereinigungszweck ausschließlich der Erschließung der flurbereinigten landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Übertragung der Rechtsposition eines wirtschaftlichen Eigentümers (§ 39 Abs. 2 AO) dienend?

Siehe etwa:
BVerwG, Urteil vom 23. 8. 2006 – 10 C 4.05
Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens ...
§§ 40 Abs. 3 und 163 Abs. 13 BewG

Re: Änderungssatzung = Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49 VwVfG?

von Rheinhesse » So 22. Nov 2020, 18:11

Hat jemand Zugang zu Aussagen hinsichtlich actus contrarius und Abfindung in Land / Geld in:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.1976 - V C 41.75 = BVerwGE 51, 104 = Buchholz § 58 FlurbG Nr. 1

Re: Änderungssatzung = Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49 VwVfG?

von Rheinhesse » Sa 21. Nov 2020, 01:17

Wandelt eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG als actus contrarius zur Aufhebung der öfftl.-rechtlich gesicherten vermögenswerten Rechte (in Höhe des seinerzeitigen anteiligen Landabzugs) an gemeinschaftlichen Anlagen / flurbereinigungsrechtliches Sonderregime den die Flurbereinigungsteilnehmer / Rechtsnachfolger begünstigenden Flurbereinigungsplan in einen belastenden Verwaltungsakt der eines Ausgleichs des entschädigungslosen Landabzugs bedarf im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Hinblick auf Interessenausgleich der Flurbereinigungsteilnehmer und wertgleiche Abfindung?

§ 49 Abs. 3 und 4 VwVfG?
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Urteil vom 18.06.2020 - Az. RN 2 K 18.259, Seite 12 ...

Re: Änderungssatzung = Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49 VwVfG?

von Rheinhesse » Mo 28. Sep 2020, 21:42

§ 156 Satz 3 FlurbG : ... Im übrigen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. ...

siehe dazu:
VG Koblenz Urteil vom 11.06.2013 - 4 K 719/12.KO

BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 9 C 28.14
...2. Die Rechtswirksamkeit und die Änderung von Festsetzungen in Umlegungsplänen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes beurteilen sich nach dem bisherigen Recht sowie dem dieses ablösenden Landesrecht. Derartiges ablösendes Landesrecht kann insbesondere dann, wenn das frühere Recht keine verfahrensrechtlichen Vorgaben enthält, auch das Landesverwaltungsverfahrensrecht sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. August 1976 – 5 C 41.75 – BVerwGE 51, 104).

Re: Änderungssatzung = Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49 VwVfG?

von Rheinhesse » Do 20. Aug 2020, 06:17

Ist eher § 49 Abs. 3 VwVfG analog mit § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG bei Entfunktionalisierung von gemeinschaftlichen Anlagen einschlägig?
Dann käme ja der Abfindungsnachweis (§§ 59, 79, 150 FlurbG) über gemeinschaftliche Anlagen als dauerhaft aufzubewahrender Ausgangsbescheid - auch aus § 54 GBO - ins Spiel mittels dem auch Rechnungslegung / Auskunft zu erledigen wäre nach §§ 259, 666 BGB. Dabei sind steuerliche Anzeigepflichten nicht zu vergessen: § 153 AO, GrEStG sowie Aufklärungspflichten nach BeurkG.

BVerwG, Urteil vom 9. 5. 2012 – 6 C 3.11
Rn 31 ... Denn nach allgemeinem Verwaltungsrecht führen weder der Wegfall der Erlassvoraussetzungen noch das Verfehlen des gesetzlichen Regelungszwecks unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust eines Verwaltungsakts. ...

Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert Präsident des BundesverwaltungsgerichtsLeipzig, Deutschland
Vertrauensschutz im deutschen Verwaltungsrecht
...Zugleich aber haben sie die Verwaltung, wenn diese wegen veränderter Umstände widerruft, zum geldwerten Ausgleich des Vertrauens-schadens verpflichtet. Der Vertrauensschutz wirkt hier also nicht auf der Primärebene -im Sinne einer Bestandssicherung -, sondern auf der Sekundärebene -im Sinne einer Wertsicherung -. ...

OLG Koblenz, 17.10.2002 - 5 U 1735/01
Rn 18 ... Die grundsätzliche, aus § 666 BGB herleitbare Pflicht, dem Kläger innerhalb des von ihr wahrgenommenen Aufgabenkreises Rechenschaft abzulegen (BGHZ 10, 385, 386) ...

Aktenzeichen: II ZR 149/52 Urteil des BGH vom 28. Oktober 1953
... Die Rechtspre­chung hat aber diese Verpflichtung zur Rechnungslegung über den Wortlaut des § 259 BGB hinaus auf alle solche Fälle ausgedehnt, wo jemand fremde Angelegenheiten oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich eigene und fremde sind ...

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