von Partschefeld » Mo 19. Mai 2014, 10:18
Die Argumentation ist nachvollziehbar wenn man den Vergleich zum FLT nach FlurbG sucht. Ich würde aber dennoch eher dem Kommentar zum SachenRBerG folgen. Dieser liegt mir, dank des genialen deutschen Bibliothekennetzwerkes, in der 5. Erg.Lfg vor und die entscheidenden Sätze möchte ich hier zitieren:
Rn. 11 zu § 28 SachenRBerG
a) Freiwilliger Landtausch
aa) Anordnung
Der Wortlaut des Gesetzes ist ungenau. Eine Anordnung zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches ist im LwAnpG nicht vorgesehen und auch nicht möglich; begrifflich ist eine solche Anordnung ein Widerspruch in sich. Vielmehr kann in dem Verfahren nur die Gelegenheit zu einem freiwilligen Landtausch geboten werden. Dieser Überlegung entspricht es, wenn in § 54 LwAnpG ausgesprochen wird, es sei ein freiwilliger Landtausch anzustreben.
Angeordnet werden kann nur die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens (§ 56 LwAnpG). In diesem Rahmen wird es als zulässig angesehen werden können anzuordnen, daß dieses Verfahren einzuleiten ist, wenn bis zum Ablauf einer gesetzten Frist kein freiwilliger Tausch zustande kommt. Nur das kann in § 28 SachenRBerG gemeint sein.
Rn. 13 zu § 28 SachenRBerG
cc) Durchführung des freiwilligen Landtausches
Im Fall der Einigung ist die Durchführung des Tausches bei der Flurneuordnungsbehörde zu beantragen (§ 54 Abs. 2 S. 2 LwAnpG), die den Tauschplan beurkundet und die Ausführung veranlaßt. Dabei sind die §§ 103a bis 103i FlurbG" ... "anzuwenden.
Obwohl den Autoren des Kommentares der § 55 Abs. 3 LwAnpG bewusst ist (siehe Rn. 13) und auch Thöne/Knauber zitiert wird, verneinen sie die Anordnung eines FLT nach LwAnpG. Ich versuche mir mal herzuleiten, warum eine Anordnung nicht möglich/sinnvoll ist:
- Eine Anordnung ist ein Verwaltungsakt. Was soll bei der Anordnung eines FLT nach LwAnpG die konkrete und individuelle Regelung sein, welche tatsächlichen rechtlichen Auswirkungen hat der Anordnungsbeschluss und wo ist das Über- und Untergeordnetenverhältnis? Es lässt sich weder etwas vollstrecken, noch ändern sich Rechtspositionen. Tastächliche Rechtsfolgen bringt eine solche Anordnung nicht.
- Da ein Neuordnungsverfahren nach dem LwAnpG ein reines Antragsverfahren ist, bringt eine Anordnung nichts. Sobald der Antrag zurück gezogen wird, kann der FLT nicht weiter verfolgt werden. Ohne Antrag lässt sich auch kein Bodenordnungsverfahren anordnen. Das Neuordnungsverfahren nach dem LwAnpG hängt an seiner Durchführbarkeit einzig und allein am Antrag und nicht an der Anordnung.
- Die Tauschplanverlesung und -genehmigung gem. § 55 Abs. 2 S. 2 LwAnpG entspricht exakt den Vorgaben des BeurkG. Aus diesem Grund haben die Verfasser des Kommentares sicher auch in Rn. 13 zu § 28 SachenrBerG das Wort beurkunden verwendet. Die Beurkundung ist eine hoheitliche Aufgabe und für Grundstücksverträge gem. § 311b BGB vorgeschrieben. Da die Sachenrechtsanpassung auf dem Gebiet der ehem. DDR ein staatlich vorgegebenes Ziel ist, hat man neben dem notariellen Vermittlungsverfahren nach dem SachenRBerG auch die Möglichkeit der kostenfreien (§ 62 LwAnpG) Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens geschaffen und die Beurkundungstätigkeit den Flurneuordnungsbehörden gegeben. Nur so brauchen die Beteiligten weder Vermessungs- Grundbuchamt- und Notarkosten zu tragen. Der Gesetzgeber wollte sicherlich bei einer freiwilligen Einigung kein mehrstufiges Verwaltungsverfahren einführen.
- In einem FLT nach LwAnpG hat die Flurneuordnungsbehörde lediglich Aufklärungs- und Belehrungspflichten wie ein Notar. Sie hat die Willenserklärungen umzusetzen, wenn der Zweck (Zusammenführung) erfüllt wird. Die Behörde kann in keinster Weise den eigenen Willen durchsetzen, auch wenn die Lösung der Beteiligten einer sinnvollen Bodenordnung widersprechen.
Da ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist, widerspricht es m.E. der bisherigen Praxis das Verfahren mittels Verwaltungsakt anzuordnen. Die Flurneuordnungsbehörde hat lediglich Belehrungs-, Beurkundungs- und Ausführungsfunktion. Ich schließe mich daher dem Kommentar zum SachenRBerG an. Vielleicht gelingt es mir noch die Gesetzesbegründung der Volkskammer aufzutreiben.
Die Argumentation ist nachvollziehbar wenn man den Vergleich zum FLT nach FlurbG sucht. Ich würde aber dennoch eher dem Kommentar zum SachenRBerG folgen. Dieser liegt mir, dank des genialen deutschen Bibliothekennetzwerkes, in der 5. Erg.Lfg vor und die entscheidenden Sätze möchte ich hier zitieren:
[b]Rn. 11 zu § 28 SachenRBerG[/b]
[quote]a) Freiwilliger Landtausch
aa) Anordnung
Der Wortlaut des Gesetzes ist ungenau. Eine Anordnung zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches ist im LwAnpG nicht vorgesehen und auch nicht möglich; begrifflich ist eine solche Anordnung ein Widerspruch in sich. Vielmehr kann in dem Verfahren nur die Gelegenheit zu einem freiwilligen Landtausch geboten werden. Dieser Überlegung entspricht es, wenn in § 54 LwAnpG ausgesprochen wird, es sei ein freiwilliger Landtausch anzustreben.
Angeordnet werden kann nur die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens (§ 56 LwAnpG). In diesem Rahmen wird es als zulässig angesehen werden können anzuordnen, daß dieses Verfahren einzuleiten ist, wenn bis zum Ablauf einer gesetzten Frist kein freiwilliger Tausch zustande kommt. Nur das kann in § 28 SachenRBerG gemeint sein.[/quote]
[b]Rn. 13 zu § 28 SachenRBerG [/b]
[quote]cc) Durchführung des freiwilligen Landtausches
Im Fall der Einigung ist die Durchführung des Tausches bei der Flurneuordnungsbehörde zu beantragen (§ 54 Abs. 2 S. 2 LwAnpG), die den Tauschplan beurkundet und die Ausführung veranlaßt. Dabei sind die §§ 103a bis 103i FlurbG" ... "anzuwenden.[/quote]
Obwohl den Autoren des Kommentares der § 55 Abs. 3 LwAnpG bewusst ist (siehe Rn. 13) und auch Thöne/Knauber zitiert wird, verneinen sie die Anordnung eines FLT nach LwAnpG. Ich versuche mir mal herzuleiten, warum eine Anordnung nicht möglich/sinnvoll ist:
[list=1][*]Eine Anordnung ist ein Verwaltungsakt. Was soll bei der Anordnung eines FLT nach LwAnpG die konkrete und individuelle Regelung sein, welche tatsächlichen rechtlichen Auswirkungen hat der Anordnungsbeschluss und wo ist das Über- und Untergeordnetenverhältnis? Es lässt sich weder etwas vollstrecken, noch ändern sich Rechtspositionen. Tastächliche Rechtsfolgen bringt eine solche Anordnung nicht.
[*]Da ein Neuordnungsverfahren nach dem LwAnpG ein reines Antragsverfahren ist, bringt eine Anordnung nichts. Sobald der Antrag zurück gezogen wird, kann der FLT nicht weiter verfolgt werden. Ohne Antrag lässt sich auch kein Bodenordnungsverfahren anordnen. Das Neuordnungsverfahren nach dem LwAnpG hängt an seiner Durchführbarkeit einzig und allein am Antrag und nicht an der Anordnung.
[*]Die Tauschplanverlesung und -genehmigung gem. § 55 Abs. 2 S. 2 LwAnpG entspricht exakt den Vorgaben des BeurkG. Aus diesem Grund haben die Verfasser des Kommentares sicher auch in Rn. 13 zu § 28 SachenrBerG das Wort beurkunden verwendet. Die Beurkundung ist eine hoheitliche Aufgabe und für Grundstücksverträge gem. § 311b BGB vorgeschrieben. Da die Sachenrechtsanpassung auf dem Gebiet der ehem. DDR ein staatlich vorgegebenes Ziel ist, hat man neben dem notariellen Vermittlungsverfahren nach dem SachenRBerG auch die Möglichkeit der kostenfreien (§ 62 LwAnpG) Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens geschaffen und die Beurkundungstätigkeit den Flurneuordnungsbehörden gegeben. Nur so brauchen die Beteiligten weder Vermessungs- Grundbuchamt- und Notarkosten zu tragen. Der Gesetzgeber wollte sicherlich bei einer freiwilligen Einigung kein mehrstufiges Verwaltungsverfahren einführen.
[*]In einem FLT nach LwAnpG hat die Flurneuordnungsbehörde lediglich Aufklärungs- und Belehrungspflichten wie ein Notar. Sie hat die Willenserklärungen umzusetzen, wenn der Zweck (Zusammenführung) erfüllt wird. Die Behörde kann in keinster Weise den eigenen Willen durchsetzen, auch wenn die Lösung der Beteiligten einer sinnvollen Bodenordnung widersprechen.[/list]
Da ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist, widerspricht es m.E. der bisherigen Praxis das Verfahren mittels Verwaltungsakt anzuordnen. Die Flurneuordnungsbehörde hat lediglich Belehrungs-, Beurkundungs- und Ausführungsfunktion. Ich schließe mich daher dem Kommentar zum SachenRBerG an. Vielleicht gelingt es mir noch die Gesetzesbegründung der Volkskammer aufzutreiben.