von Rheinhesse » Do 6. Jun 2019, 21:26
Ist nicht nur in Grundstückskaufverträgen, sondern auch in Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung (AO) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung anzugeben, insbesondere wenn keine Abfindung der Anlieger in Land per Bruchteilsgemeinschaft durch die Kommune erfolgt?
Sind nach Einkommensteuerrichtlinie zu § 3 EStG etwaige Gewinne / Erträge aus Grundstücksgeschäften i.Z. mit Bodenordnungsverfahren sowie Erträge aus entgeltlicher Verpachtung von Flurbereinigungswegen von dem Unterhaltspflichtigen der gemeinschaftlichen Anlagen dem Finanzamt zu erklären?
Ist nicht nur in Grundstückskaufverträgen, sondern auch in Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung (AO) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung anzugeben, insbesondere wenn keine Abfindung der Anlieger in Land per Bruchteilsgemeinschaft durch die Kommune erfolgt?
Sind nach Einkommensteuerrichtlinie zu § 3 EStG etwaige Gewinne / Erträge aus Grundstücksgeschäften i.Z. mit Bodenordnungsverfahren sowie Erträge aus entgeltlicher Verpachtung von Flurbereinigungswegen von dem Unterhaltspflichtigen der gemeinschaftlichen Anlagen dem Finanzamt zu erklären?