Sind Beteiligte (§ 10 FlurbG) oder Teilnehmer (§ 44 FlurbG) wirtschaftlich Berechtigte i.S. § 3 Geldwäschegesetz GwG?

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Gilt Geldwäschegesetz i.Z.m. § 58 FlurbG für Kommunen?

von Rheinhesse » Mi 2. Dez 2020, 20:46

Das OVG Koblenz formuliert mit Urteil vom 08.11.2017 - 9 C 11855/16:

...Ortsgemeinde die beiden Flurstücke nicht für von ihr eingebrachtes Einlageland, sondern zusätzlich unter einer konkreten Zweckbestimmung zugeteilt worden.
... Diese Zuteilung steht in keinem Zusammenhang mit dem Abfindungsanspruch der Gemeinde für eingebrachtes Land, so dass der Verzicht – entgegen § 52 Abs. 2 FlurbG – auch keinen Anspruch auf wertentsprechende Abfindung in Geld auslösen kann.
... Die Zuteilung des Flurstücks erfolgte vielmehr an die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Erfüllung des im Flurbereinigungsplan für dieses Flurstück festgelegten besonderen Zweckbestimmungen zu gewährleisten.

Ist das nun ein Treuhandauftrag nach § 58 FlurbG an Kommune und Gemeindeaufsichtsbehörde nach Geldwäschegesetz?

Re: Sind Beteiligte (§ 10 FlurbG) oder Teilnehmer (§ 44 FlurbG) wirtschaftlich Berechtigte i.S. § 3 Geldwäschegesetz GwG

von Rheinhesse » So 15. Nov 2020, 09:37

Hat jemand mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) geklärt, ob die Kommunen mit § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG einen gesetzlichen Treuhandauftrag i.Z.m. §§ 2 und 3 GwG erhalten haben und zu dessen Erfüllung den Zugriff auf die nach § 150 FlurbG erhaltenen und dauernd aufzubewahrenden Flurbereinigungsakten als Ausgangsbescheide für etwaige Änderungssatzungen sicherzustellen haben?

Unterhaltspflichtige können nach § 18 FlurbG auch Dritte sein.
Insofern ist der Treuhandauftrag nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht an die Übertragung des juristischen Eigentums an gemeinschaftlichen Anlagen, etwa nach § 2 AGFlurbG rlp, gebunden und in die Abwägung bei Funktionslosigkeit sind öffentliche UND private Interessen einzubeziehen.
I.Z.m. der Zuteilung von Treuhandvermögen § 81 GemO rlp erhalten die unterhaltspflichtigen Kommunen gemäß § 59 FlurbG nach vorheriger Zustimmung des Gemeinderates zur Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG, § 3 KAG rlp i.V.m. § 39 Abs. 2 AO, § 2 AGFlurbG rlp) einen separaten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan als daueraufbewahrungspflichtige Inventarisierungsunterlage (etwa VV zu § 93 GemO rlp) für die Grundstücksakten neben dem Grundbuchauszug wegen § 54 GBO und § 48 Abs. 2 Ziff. 7 GemHVO rlp.

In diesem Zusammenhang wäre mit der FIU zu klären, ob
- das GwG auf Kommunen Anwendung findet i.S. § 1 GwG i.V.m. §§ 261, 348 StGB und evtl. § 370 AO.
- es sich bei einem Teilwiderruf des plangenehmigten Wege- und Gewässerplans aufgrund geänderter Verhältnisse erlassenen Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG um eine steuerlich anzeigepflichtige Transaktion i.Z.m. Vermögenswerten (§ 1 Abs. 2, 20 GrEStG, Ausgleich des Vertrauensschadens i.H.v. Landabzug gem. § 47 FlurbG zur Aufrechterhaltung der wertgleichen Abfindung und des Interessenausgleichs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, entsprechend § 49a VwVfG bzw. § 667 BGB) in Form einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) handelt.
Nach § 156 FlurbG ist der Flurbereinigungsplan eine Urkunde.

Sind Beteiligte (§ 10 FlurbG) oder Teilnehmer (§ 44 FlurbG) wirtschaftlich Berechtigte i.S. § 3 Geldwäschegesetz GwG?

von Rheinhesse » Di 7. Jul 2020, 16:23

Sind Unterhaltspflichtige gemeinschaftlicher Anlagen Verpflichtete i.S. Geldwäschegesetz (GwG) § 2 Ziff. 13?

Sind Beteiligte (§ 10 FlurbG) oder Teilnehmer (§ 44 FlurbG) wirtschaftlich Berechtigte i.S. § 3 GwG?

Trifft den Unterhaltspflichtigen von gemeinschaftlichen Anlagen die Fortführung der Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Nachweis derTeilnehmer als wirtschaftliche Eigentümer gemeinschaftlicher Anlagen / wirtschftlich Berechtigte aus §§ 11, 58, 80, 81 FlurbG nach GwG § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (evtl. auch im Hinblick auf § 48 Abs. 2 Ziff. 7 GemHVO rlp)?

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