Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

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Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

von Rheinhesse » Sa 8. Jan 2022, 18:01

Sind bei Erlass und evtl. Normenkontrolle (Aktivlegitimation?) von Änderungssatzungen (§ 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) Schlussfeststellungen und deren Bekanntmachungen sowie das Verzeichnis gemeinschaftlicher Anlagen (§§ 149, 151,153 Abs. 1, 150 FlurbG) beizuziehen und nachzuweisen?

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

von Rheinhesse » Mi 15. Dez 2021, 05:08

Sind iZm einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG auch die öffentlichen Bücher zu berichtigen unter Beachtung steuerlicher Anzeigepflichten und BVerwG, Urteil vom 26. August 1976, BVerwGE 51, 104:

- Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 150 FlurbG, §§ 666, 260 BGB, § 54 GBO, § 892 BGB, § 10 GBV analog), Registerführend: Gemeinde gem. Treuhandauftrag § 2 Abs. 2 GemO RP iVm § 58 FlurbG
- Liegenschaftskataster (LGVerm RP)
- Grundbuch (GBO)

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

von Rheinhesse » Mi 10. Nov 2021, 22:16

Kann jemand mit den Begriffen Treuhandlösung vs. Miteigentumslösung, Reprivatisierung iZm gemeinschaftlichen Anlagen sowie wertgleicher Abfindung anfangen? (siehe etwa Pfandbriefgesetz, Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)).

In § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ist die Rolle des Treuhänders der Kommune und der Kommunalaufsicht gemeinsam verantwortlich übertragen. Rechnungslegung §§ 260, 666 BGB aufgrund Ausgangsbeleg Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen § 150 FlurbG. Art. 233 § 10 ABs. 2 EGBGB.
Nur der Treuhänder kann gem. § 58 FlurbG im Interesse der Flurbereinigungsteilnehmer verfügen und den planfestgestellten Wege und Gewässerplan als Bestandteil des plangen66ehmigten Flurbereinigungsplans ändern, nicht der Unterhaltspflichtige nach § 18 FlurbG oder § 2 AGFlurbG RP.
Kein enteignungsähnlicher Eingriff: BVerwG, Urteil vom 26. August 1976 - BVerwG 5 C 41.75 - BVerwGE 51, 104 <109>).
Flurbereinigungsweg Außenbereich - Gemeindestraße Innenbereich: Urteil des 9. Senats vom 19. Februar 2015 - BVerwG 9 CN 1.14

§ 18
(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden ....

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

von Rheinhesse » Fr 5. Nov 2021, 03:34

clarion2 hat geschrieben:
Di 2. Nov 2021, 13:39
Wenn Du meinst so weiter zu kommen......

Ich bin jedenfalls raus.
Mit Übertragung der Satzungskompetenz als Auftragsangelegenheit nach Gemeindeordnung für das von der Teilnehmergemeinschaft übernommene Treuhandvermögens "gemeinschaftliche Anlagen" ergibt sich m.E. zwangsläufig die Pflicht, das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen als Nachweis neben dem Grundbuch auf dem laufenden zu halten bei Änderung / Aufhebung der Zweckbestimmung und deshalb der Gemeindeaufsichtsbehörde vorzulegen bei Änderungssatzungen nach § 58 FlurbG. Dies folgt schon aus dem Auskunftsrecht und § 54 GBO, soweit das Liegenschaftskataster nicht die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen abgeschlossener Flurbereinigungspläne abbildet.

Dass mit Aufhebung der Zweckbestimmung von gemeinschaftlichen Anlagen allein schon nach Denkgesetzen aufgrund des Gebots der wertgleichen Abfindung in § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eine Reprivatisierung des juristischen Eigentums an Flurbereinigungswegen zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG: Kein enteignungsgleicher Eingriff in Höhe des seinerzeitigen entschädigungslosen Landabzugs für gemeinschaftliche Anlagen.

Siehe etwa Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 26.08.1976, Az.: BVerwG 5 C 41/75

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

von Rheinhesse » Di 2. Nov 2021, 21:51

Könnten diese Paragraphen helfen, die - wirtschaftliche - Zurechnung von Wirtschaftswegen bzw. öfftl.-rechrtlichen Nutzungsrechten zu erschließen: § 6 ImmoWertV, § 163 Abs. 13 BewG, § 5 MV, § 1 Abs. 2 GrEStG, § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB?

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

von clarion2 » Di 2. Nov 2021, 13:39

Wenn Du meinst so weiter zu kommen......

Ich bin jedenfalls raus.

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

von Rheinhesse » Mo 1. Nov 2021, 19:32

clarion2 hat geschrieben:
Mo 1. Nov 2021, 14:25
Es würde helfen, wenn Du Butter bei die Fische tust und konkreter beschreibst, was denn nun Dein Problem ist. Ich denke, Du hast Dich komplett verrannt.

Die Verwaltung ist im Übrigen hoheitlich tätig. Da gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzt durch die Spezialgesetzgebung FlurbG, BauGB usw.

Das BGB regelt das Privatrecht.
Indem ich Fragen stelle, verrenne ich mich nicht.

Die Aufhebung von Eigentumsbeschränkungen des Flurbereinigungsplans an gemeinschaftlichen Anlagen schafft, wie oben erwähnt, ein aliud, etwas anderes. Dem Anlieger wird die vermögenswerte Position Nutzungsrecht entzogen, was einen Wertausgleich auslöst zur Wahrung des Gebots der wertgleichen Abfindung.

Allgemein anerkannte Methode zur Lückenschließung ist die Analogie. Insoweit wird auch von der Verwaltungsgerichtsbarkeit das BGB herangezogen.

VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 14.06.2017, 7 A 4022/16, Rn 32
...Die Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers zu 1) bildet der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dessen Herleitung aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB ist zwar umstritten; der Anspruch ist aber inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt und seine Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt ...

Siehe z.B. BVerwG 4 C 6.19, Urteil vom 18. Mai 2021
...Die Bindung tritt - vorbehaltlich erfolgreicher Verfahrensrügen - nur dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) erkennen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 30 m.w.N.).

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

von clarion2 » Mo 1. Nov 2021, 14:25

Es würde helfen, wenn Du Butter bei die Fische tust und konkreter beschreibst, was denn nun Dein Problem ist. Ich denke, Du hast Dich komplett verrannt.

Die Verwaltung ist im Übrigen hoheitlich tätig. Da gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzt durch die Spezialgesetzgebung FlurbG, BauGB usw.

Das BGB regelt das Privatrecht.

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

von Rheinhesse » Sa 23. Okt 2021, 20:56

Zu Auskunftsanspruch nach § 666 BGB (s. auch Art. 233 § 10 Abs. 2 EGBGB) gibt es höchstrichterliche Entscheidungen, etwa
BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18 -.
BGH, Urteil des III. Zivilsenats vom 18.2.2021 - III ZR 175/19 -, Rn 41.


Könnte sich aus § 260 BGB die Verpflichtung der Gemeinden ergeben, bei Erlass von Änderungssatzungen § 58 Abs. 4 Satz 2 bereits gegenüber der Gemeindeaufsichtsbehörde Bestandsfortschreibungen in den Verzeichnissen der gemeinschaftlichen Anlagen unter Wertsicherung/-ausgleich des wirtschaftlichen Eigentums der tangierten Flurbereinigungsteilnehmer nachzuweisen?

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

von Rheinhesse » Mo 18. Okt 2021, 08:35

clarion2 hat geschrieben:
Do 7. Okt 2021, 13:28
Deine Recherchen wirken sehr weit hergeholt. Bist Du die- oder derjenige, die letztens laut Recht der Landwirtschaft ein Verfahren verloren hat? Manche Satzbauten und Wörter des Klägers z.B. "Sonderregime" erinnern stark an Dich.

Es ist mehrfach richterlich geklärt, dass der Landabzug bei einer Flurbereinigung KEINE Enteignung ist. Dem Landabzug steht eine Gegenleistung nämlich ein geordneter Grundbesitz mit rechtlich gesicherter Erschließung entgegen, somit ist der Landabzug auch nicht entschädigungslos.

Mit der Schlussfeststellung endet das Flurbereinigungsverfahren. Zu dem Zeitpunkt ist das Kataster und Grundbuch berichtigt. Ab diesem Zeitpunkt werden Fortführungen nach der GBO bzw. dem Vermessungsgesetz des jeweiligen Bundesland durchgeführt.

Wenn die TG mit der Schlussfeststellung aufgelöst wird, ist im Flurbereinigungsplan geregelt worden, in wessen Eigentum und Unterhalt die gemeinschaftlichen Anlagen gehen. Wenn man mit dieser Regelung nicht einverstanden ist, dann muss man eben die Rechtsmittel zum jeweiligen Verwaltungsakt einlegen. Man möge dann aber auch bedenken, dass man im Erfolgsfall des Rechtsbehelf nicht nur das Eigentum sondern auch den Unterhalt an der Backe hat. Auch die TGen, die nicht aufgelöst werden sondern die gemeinschaftlichen Anlagen behalten, heben nach Verbandssatzungen Gelder für den Unterhalt der Anlagen. Das ist mitnichten eine Vermögensverwaltung.
Landabzug für gemeinschaftliche Anlagen ist nach Rechtsprechung keine Enteignung, weil gleichzeitig Erschließungsvorteil zur gemeinschaftlichen Nutzung gewährt wird (wertgleiche Abfindung § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).
Aufhebung der gemeinschaftlichen Anlagen bedeutet Entzug des Erschließungsvorteils und Veränderung der wertgleichen Abfindung.
Eine Nichtausgleichung entschädigungslosen Landabzugs käme danach einer enteignungsgleichen Handlung nahe.
Nach § 18 FlurbG und § 2 AGFlurbG RP können nur öffentlich-rechtlich durch Hoheitsakt festgesetzte gemeinschaftliche Anlagen in den Unterhalt und Eigentum etwa der Gemeinde übertragen werden, jedoch keine Grundstücke, die keine gemeinschaftlichen Anlagen sind ("aöiud", BFH Urteil v. 12.06.2013 - IX R 31/12 BStBl 2013 II S. 1011).
Das käme einer Mehrausweisung gem. § 44 Abs. 3 FlurbG durch Gemeinde und Gemeindeaufsichtsbehörde durch Hocheitsakt gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG gleich , die in Geld auszugleichen ist mit steuerlicher Anzeigepflicht nach § 5 Mitteilungsverordnung - MV.

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