von fno » Sa 11. Jul 2020, 23:28
Die Landverzichtserklärung muss dem Zweck der Flurbereinigung dienen. Gemeint ist hier nicht nur der Anordnungsgrund des jeweiligen Verfahrens, sondern jeder nach dem FlurbG in der jeweiligen Verfahrensart allgemeine zulässige Zweck (§ 37 FlurbG).
Somit wäre ein Ziel "Wegeausbau" nicht die alleinige Grundlage für die Annahme einer Landverzichtserklärung.
Viele Grüße
fno
Die Landverzichtserklärung muss dem Zweck der Flurbereinigung dienen. Gemeint ist hier nicht nur der Anordnungsgrund des jeweiligen Verfahrens, sondern jeder nach dem FlurbG in der jeweiligen Verfahrensart allgemeine zulässige Zweck (§ 37 FlurbG).
Somit wäre ein Ziel "Wegeausbau" nicht die alleinige Grundlage für die Annahme einer Landverzichtserklärung.
Viele Grüße
fno