Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

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Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

von clarion2 » Fr 21. Okt 2022, 08:06

M.E. ist dieses Problem nicht durch die Flurbereinigungsbehörde zu lösen, sondern muss privatrechtlich geklärt werden. Begründung. Ich gehe davon aus, dass das neue Haus bei Verfahrenseinleitung noch nicht genehmigt war. Wenn das so sein sollte, dann hätte man sich den Bau wegen der Veränderungssperre auch von der Flurbereinigungsbehörde genehmigen lassen müssen. Und da das offenbar ausgebleiben ist, besteht für die Flurbereinigungsbehörde auch keine Veranlassung, die Zuwegung zu regeln.

M.E. muss B ebenfalls eine Zuwegungsbaulast über sein eigenes Flurstück mit dem alten Haus eintragen lassen, wenn er das Flurstück teilen möchte, oder aber er spricht C noch einmal wegen einer Zuwegungsbaulast an.

Das Vorgehen von B erinnert doch stark an einer Salamitaktik.

Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

von LandFuchs » Di 26. Apr 2022, 13:09

Danke clarion2 für die ausführliche Antwort. Eine spannende & allgemeine Nachfrage zum Bestehen eines Erschließungsanspruchs nach § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG im Rahmen einer Flurbereinigung bei Baulasten und Grundstückstrennungen habe ich noch:

Hat ein Eigentümer für sein Grundstück, welches während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens mittels einer Zuwegungsbaulast über das Weggrundstück des Nachbarn öffentlich erschlossen wird, überhaupt noch einen Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG im Rahmen der Flurbereinigung? Wie verhält es sich mit dem Erschließungsanspruch, wenn der Eigentümer sein Grundstück teilt?
IMG_0410 Kopie (1) mit Trennung.jpeg
IMG_0410 Kopie (1) mit Trennung.jpeg (156.57 KiB) 35353 mal betrachtet
Als Hintergrund:

Eigentümer B hat ja auf seinem Grundstück ein neues Haus gebaut (siehe auch angehängtes Bild). Trotz offensichtlich fehlender öffentlicher Erschließung des Grundstücks von B (liegt ja an Privatwegen von A und C) hatte der Kreis eine Baugenehmigung erteilt. Eigentümer B hat sich darauf verlassen, dass im Rahmen der Flurbereinigung "sich ja alles ergeben werde". Dem Kreis hat das dann aber wohl doch nicht gereicht, sodass der Widerruf der Baugenehmigung drohte.

Daraufhin hat Eigentümer A auf seinem Grundstück dem B eine Zuwegungsbaulast i.S.v. §§ 4 Abs. 1, 85 BauO NRW eingeräumt, die über seinen Privatweg und ein Stück seines Landes führt. Das Grundstück von Eigentümer B verfügt damit über eine öffentliche Erschließung i.S.d. BauO NRW und die Baugenehmigung ist gerettet.

Eigentümer B möchte nun sein Grundstück, auf dem nun 1x altes und 1x neues Wohnhaus stehen, aber auch teilen. Der neue - nach Teilung bestehende Grundstücksteil - grenzt aber nur an das Grundstück bzw. Privatweg von Eigentümer C, sodass erneut keine öffentliche Erschließung gegeben sein dürfte. Da der neue geteilte Grundstücksteil nicht am Grundstück des A liegt, hilft auch die zuvor eingetragene Baulast von A an B nicht. Eigentümer B möchte nun zum Anlass der Grundstücksteilung auch von Eigentümer C eine Zuwegungsbaulast auf seinem Grundstück eingetragen haben. Er brauche die Baulast, damit der Kreis der Teilung zustimme.

Hat also Eigentümer B für sein altes - noch ungeteiltes - Grundstück überhaupt noch einen Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG im Rahmen der Flurbereinigung, trotz der nunmehr bereits bestehenden öffentlichen Erschließung (mittels Baulast über das Grundstück von A)? Und hätte B für seine neu abgetrennte Grundstücksfläche mit dem neuen Haus einen Erschließungsanspruch im Rahmen der Flurbereinigung? Wie wirkt sich die Grundstücksteilung auf die eingebrachten Flächen des B als Flurbereinigungsteilnehmer aus?

Falls ein Erschließungsanspruch für die neue abgeteilte Grundstücksfläche besteht, müsste dies ja zu grundbuchrechtlichen Belastungen des C führen, da das neue Grundstück des B an dessen Privatweg liegt. Oder könnte man sogar sagen, dass der neue abgeteilte Grundstückteil von B doch öffentlich erschlossen ist, da es ja an den alten Grundstücksteil von B angrenzt, welcher wiederum mittels der Baulast von A öffentlich erschlossen ist.

Im Kommentar Wingerter, Mayr - Flurbereinigungsgesetz - 10. Aufl. 2018 zu § 44 FlurbG habe ich folgende Auszüge gefunden:

"4. Erschließung: Die neuen Grundstücke sind nach $ 44 Abs. 3 Satz 3 .durch Wege zugänglich zu machen, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen. Hierauf hat der Teilnehmer einen Anspruch, weil er am entschädigungslosen Wegeabzug teilnimmt. Unerheblich ist, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht." (Rn. 60)

"Zusätzliche Erschließung: Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen. Die vorhandene Zuwegung eines unverändert wieder zugewiesenen Einlageflurstücks braucht nicht verbessert zu werden, wegen $ 45 Abs. 1 erst recht nicht auf Kosten der Hof- und Gebäudeflächen eines Nachbarn. (Rn. 63)

"Für den Verkehr innerhalb eines Grundstückes kann niemand Wege, Brücken oder Rampen fordern" (Rn. 67)

Basierend hierauf würde ich sagen, dass B für sein ungeteiltes Grundstück keinen Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung mehr hat, weil sich dies wegen der öffentlichen Baulast über den Privatweg von A erledigt hat. Bzgl. des neuen abgeteilten Grundstücksteils bin ich mir unsicher. Die Baubehörde des Kreises würde einer Teilung ja nur bei Vorliegen einer öffentlichen Erschließung zustimmen, die über eine Baulast durch C oder durch die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Flurbereinigung durchgeführt werden könnte. Freue mich auf eure Ideen!

Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

von clarion2 » Do 25. Mär 2021, 14:44

Der Zustand des Weges ist egal. Fakt ist, das Genommene (der zerstörte Anschluss an die Kreisstraße) wurde wieder hergestellt. Das ist auch keine Sanierung sondern eine Wiederherstellung von Zerstörtem. Dabei ist es auch egal, ob A den Weg noch nutzt. Es zählt die Tatsache, dass er hätte den Weg nutzen können.

Die Bäume sind evtl. Ausgleich und Ersatz für den Autobahnbau? Ich als A hätte etwas gegen Bäume an meiner schönen neuen Rampe, denn die sind der Rampe eher nicht zuträglich!

Der Anspruch von C auf Zuwegung wäre noch einmal zu prüfen. Umwege, die durch Durchschneidungen von öffentl. Straßen entstehen sind idR. nicht zu entschädigen! Das ist schwer einzusehen und es gibt auch Straßenbauverwaltungen, die das nicht so hart sehen und auch Umwege auf öffentl. Straßen entschädigen. Würde C ein Wegerecht eingeräumt, so wäre A eine Entschädigung zu zahlen. Die Straßenbauverwaltung würde jetzt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anstellen: Gesparte Entschädigung an C versus Entschädigung an A. Wenn C aber ohnehin keine Entschädigung bekäme, ist sonnenklar, wie die Wirtschaftlichkeitsberechnung ausfällt.

Im Flurbereinigungsrecht besteht Anspruch auf genau EINE Erschließung, das ist mehrfach richterlich geklärt. Deshalb könnte B sich durchaus Hoffnung machen, C aber eher nicht.

Im Fall von C habe ich sogar Zweifel, dass gegen den Willen von A eine Zuwegung durchsetzbar wäre. Landfuchs, wenn Du C sein solltest, empfehle ich Dir: Sprich mit A und frage, ob ein Wegerecht eine Option ist und frage was A für das Wegerecht haben möchte. Privatrechtliche Vereinbarungen wird die Flurbereinigungsbehörde gerne begleiten und über den Flurbereinigungsplan dann auch umsetzen. Solltest Du B sein, verlange von der Behörde eine Erschließung gemäß §44 Abs. 3 FlurbG.

Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

von LandFuchs » Mi 24. Mär 2021, 11:07

Hallo clarion,

vielen Dank für deine Erläuterungen und Hinweise. Diese haben mir sehr geholfen. Ergänzend zu den obigen Ausführungen noch folgende Gesichtspunkte, die den Sachverhalt vervollständigen:

Anrampung des Privatweges
clarion2 hat geschrieben:
Di 9. Mär 2021, 17:16
Und im Planfeststellungsbeschluss ist auch die Anrampung des Privatweges festgelegt?
Ja genau, im Planfeststellungsbeschluss steht folgendes:

Der private Wirtschaftsweg wird wird - wie im Lageplan dargestellt - in vorhandener Breite und entsprechend der vorhandenen Befestigungsart lage- und höhenmäßig an die verlegte Kreisstraße wieder angebunden.

Zur Erschließung der Grundstücke B und C
clarion2 hat geschrieben:
Di 9. Mär 2021, 17:16
Ich persönlich würde ja den Eigentümern B und C empfehlen, ggf. gemeinsam noch mal die Flurbereinigungsbehörde freundlich zu kontaktieren und darum bitten, dass man gemäß §44 Abs. 3 eine rechtliche Absicherung der bestehenden Erschließung wünscht.
Zum ursprünglich mitgeteilten Sachverhalt ist noch zu ergänzen, dass Eigentümer C über seinen Privatweg in die andere Fahrtrichtung bereits eine Erschließung zu einer öffentlichen Straße hat. Einzig allein das Grundstück von Eigentümer B ist quasi eine "Insel", die bisher nur über Privatwege zu erreichen war.

Dennoch wünscht Eigentümer C zusätzlich eine Erschließung über den nun angerampten Weg zu Kreisstraße. Die Flurbereinigungsbehörde weigert sich diesbezüglich jedoch zurecht, da der Erschließungsanspruch gem. § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG keine zusätzliche Erschließung gerwährleiste, sondern nur eine erstmalige Erschließung, falls vorher noch keine gegeben sei.

So ist es auch bei Wingerter, Mayr - Flurbereinigungsgesetz - 10. Aufl. 2018, Rnd. 63 nachzulesen:

Zusätzliche Erschließung: Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen.

Rampe als Zufahrt zur Kreisstraße und damit Sondernutzung
Rheinhesse hat geschrieben:
Do 11. Jun 2020, 06:35
Ohne weiteres können nämlich keine Zufahrten zu Kreisstraßen angelegt bzw. geändert werden, was sich auch ergibt aus § 20 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).
Der Neubau der Rampe zur Kreisstraße würde tatsächlich alle Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW erfüllen:

Die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße, einer Radschnellverbindung des Landes oder einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten gilt als Sondernutzung.

Jedoch gibt es laut Majcherek, PdK NW L-12, 2.11 [Keine Zufahrtenänderung als Sondernutzung...] auch Ausnahmen, die vorliegend wohl greifen würden:

Keine Zufahrtenänderung als Sondernutzung liegt vor, wenn die Änderung der Zufahrt bei einer Straßenbaumaßnahme vom Träger der Straßenbaulast veranlasst wird.

Da die Anrampung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gebaut wurde, liegt wohl keine Sondernutzung vor.

Schwere Verständlichkeit für Eigentümer B und C

Meiner Ansicht nach ist es jedoch zurecht den Eigentümern B und C nur schwer zu vermitteln, dass Eigentümer A hier faktisch "keine Vorteile" erlangt hat:
  • Der ehemalige private Weg von Eigentümer A vor der Anrampung an die Kreisstraße war zwar asphaltiert, aber in einem sehr schlechten und maroden Zustand, sodass A eine "kostenlose Sanierung" bekommen hat.
  • Der Zweck des privaten Wirtschaftsweges von A, zu seinem an der Rampe liegenden Acker zu fahren, ist schon länger weggefallen, da A schon immer von seiner Hofstelle aus (die direkt an dem Acker von A ist) auf diesen Acker fahren konnte.
  • Zwar mag eine irgendwann in der Zukunft erforderliche Sanierung der Rampe teurer sein, aber mit der Sanierung ist nach dem Neubau und der nun geringen Nutzung erst einmal in naher Zukunft nicht mehr zu rechnen.
  • Eigentümer C, der bereits eine Erschließung über seinen Privatweg in die andere Richtung hat (und nun keine zusätzliche Erschließung über die Rampe auf die Kreisstraße bekommen soll), hat im vorliegenden Fall einen faktischen Nachteil durch den Bau der Autobahn erlitten. Die neue Autobahn schneidet nämlich die bisherig verlaufende öffentliche Straße ab, auf die Eigentümer C seine bisherige Zuwegung hat. Eigentümer C muss nun einen großen Umweg in Kauf nehmen, um z.B. zum Ort zu gelangen. Die Durchfahrt über die private Rampe würde die Fahrt in den Ort deutlich verkürzen.
  • Im Planfeststellungsbeschluss steht, dass Eigentümer A nun für die Unterhaltung der Brücke verantwortlich ist. Vor kurzem wurden am Bankett der Rampe von Landesstraßen NRW jedoch neue Bäume "kostenlos" gepflanzt. Vor dem Hintergrund, dass die Rampe privat sein soll, ist es schwer verständlich, dass A zur Verschönerung nun auch noch "kostenlos" Bäume bekommt.
  • Eigentümer C hat wegen seiner verschlechterten Wegesituation bei der Flurbereinigungsbehörde daher Interesse bekundet, die Rampe im Rahmen der Flurbereinigung zu erwerben, anstatt einer Zuteilung von Acker. Die Flurbereinigungsbehörde sagt jedoch, dass dies nicht möglich sei und wiegelt diesbezüglich ab. Sie dürfe Eigentümer C die Rampe nicht zuteilen.
Seid ihr anderer Meinung? Was sind eure Gedanken dazu? Vielen Dank im Voraus!

Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

von clarion2 » Di 9. Mär 2021, 17:16

Hallo Landfuchs,

nach langer Zeit habe ich mal reingesehen.

Bitte lasse Dich von Rheinhesse nicht verwirren. Seine Vorschläge sind hier nicht so fürchterlich zweckdienlich!

Ich verstehe, dass es ein laufenden Flurbereinigungsverfahren ist und es auch noch keinen Flurbereinigungsplan gibt. Es gibt eine planfestgestellte Autobahn mit Nebenanlagen. Und im Planfeststellungsbeschluss ist auch die Anrampung des Privatweges festgelegt?

Die Rampe ist notwendig geworden, um den Privatweg an den ebenfalls angerampten Autobahnüberführung anzuschließen: Der Privateigentümer A bekommt hier lediglich das Genommene nämlich den Anschluss an die Kreisstraße wieder hergestellt. Auch wenn der Zustand des Privatweges vorher schlecht war, hat er keinen Gewinn erzielt, denn die Rampe wird a) mehr Fläche in Anspruch nehmen und b) zukünftig aufwendiger zu unterhalten sein. Dieses sind eher als entschädigungsrelevante Nachteile zu betrachten. Die anderen zwei Eigentümer sind Hinterlieger von A, die vorher auch schon keine rechtlich gesicherte Zufahrt hatten. Diesen schon vor dem vom Autobahnbau bestehenden Missstand abzuhelfen, ist die Straßenbauverwaltung nicht verpflichtet, wohl aber die Flurbereinigungsbehörde.

Ich gehe davon aus, dass die Planwünsche schon gewesen sind, evtl. auch schon die vorläufige Besitzeinweisung. Ich persönlich würde ja den Eigentümern B und C empfehlen, ggf. gemeinsam noch mal die Flurbereinigungsbehörde freundlich zu kontaktieren und darum bitten, dass man gemäß §44 Abs. 3 eine rechtliche Absicherung der bestehenden Erschließung wünscht.

Die Gemeinden sind idR. nicht scharf darauf, zusätzliche Wege in Eigentum und Unterhalt zu übernehmen. Ich persönlich würde wahrscheinlich die Sicherstellung der Erschließung über ein Wegerecht für B und C gewährleisten.

Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

von Rheinhesse » So 7. Mär 2021, 13:13

Ihre vorstehende Frage kann ich nicht beantworten.

Evtl. helfen Ihnen Ausführungen des BGH,Urt.v .11. Januar 1979 - III ZR 120/77 bei Ihren Überlegungen weiter.

Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

von LandFuchs » Fr 12. Feb 2021, 14:35

Die Planfeststellungsunterlagen geben zu dem angerampten Weg zur Kreisstraße folgende Auskunft:

Die Rampe wird als "privater Wirtschaftsweg" bezeichnet.

Zukünftiger Eigentümer des Wirtschaftsweges soll der bisherige Eigentümer sein.

Der private Wirtschaftsweg wird wird - wie im Lageplan dargestellt - in vorhandener Breite und entsprechend der vorhandenen Befestigungsart lage- und höhenmäßig an die verlegte Kreisstraße wieder angebunden.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung).
Die Unterhaltung des Wirtschaftsweges obliegt wie bisher dem Eigentümer.


Weitere dokumentierte Abstimmungsvorgänge incl. evtl. Bekannmachungen zwischen Flurbereinigungsbehörde und Straßenbauamt wurden nicht übermittelt.

Also ist nun davon auszugehen, dass dieser angerampte Weg nicht öffentlich ist und auch im Rahmen der Flurbereinigung nicht öffentlich werden könnte?

Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

von LandFuchs » Do 19. Nov 2020, 16:01

Im Planfeststellungsbeschluss steht zu der Rampe lediglich, dass diese beim Alteigentümer verleiben solle, also weiterhin privat sein soll (siehe Eigentümer A) oben. Kann dies passen?

Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

von Rheinhesse » Mi 5. Aug 2020, 21:10

Hallo LandFuchs,
geben Sie mal bei bverwg.de unter Urteile als Suchbegriff "§ 19 FlurbG" ein. Vielleicht werden Sie dort weiterführend fündig.

Re: Errichtung von Bauwerken im Rahmen der Flurbereinigung & Eigentumsverhältnisse

von Rheinhesse » So 19. Jul 2020, 20:11

Gucken Sie auch mal bei der Kommune in die Benutzungssatzung Wirtschaftswege ob bzgl. des Istzustandes eine Karte der Wege vefügbar ist und einfach mal das FlurbG durchsuchen.

Im konkreten Fall kann ich Ihnen keine weiteren speziellen Tipps geben, weil Sie selbst Ihre Fragen stellen oder einen Rechtsanwalt einschalten müssen.

Evtl. gibt es auch problemlos direkt bei der Flurbereinigungsbehörde eine Auskunft, ob des sich bei dem Bauwerk um eine gemeinschaftliche Anlage (§ 39 FlurbG) oder eine öffetnliche Anlage (§ 40 FlurbG) handelt und welche Behörden dabei involviert sind (§ 10 FlurbG). Daraus ergibt sich dann auch die Zweckwidmung ggf. i.V.m. Landesstraßengesetz NRW und die Refinanzierung des Bauwerks mit allen seinen Bestandteilen sowie der Unterhaltspflicht.

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