Änderungssatzung mit Eigentümerachweis Alter Bestand und Neuer Bestand

Antwort erstellen


Diese Frage dient dazu, das automatisierte Versenden von Formularen durch Spam-Bots zu verhindern.
Smilies
:D :) ;) :( :o :shock: :? 8-) :lol: :x :P :oops: :cry: :evil: :twisted: :roll: :!: :?: :idea: :arrow: :| :mrgreen: :geek: :ugeek:

BBCode ist eingeschaltet
[img] ist eingeschaltet
[flash] ist ausgeschaltet
[url] ist eingeschaltet
Smilies sind eingeschaltet

Die letzten Beiträge des Themas
   

Ansicht erweitern Die letzten Beiträge des Themas: Änderungssatzung mit Eigentümerachweis Alter Bestand und Neuer Bestand

Re: Änderungssatzung mit Eigentümerachweis Alter Bestand und Neuer Bestand

von Rheinhesse » Di 8. Dez 2020, 11:21

Entfällt mit der Einziehung / Aufhebung gemeinschaftlicher Anlagen aufgrund der Änderung der Nämlichkeit (der Zweck gemeinschaftliche Anlagen wird ja aufgehoben) demnach
- jedwedes Bestimmungs- und Verfügungsrecht der auch nicht mehr unterhaltspflichtigen Kommune und
- können Flurbereinigungsteilnehmer bzw. deren Rechtsnachfolger Rückübertragungsrechte im Hinblick auf seinerzeitigen Landabzug auch aus §§ 96, 903 BGB geltend machen gem. den in § 41Abs. 5 Satz 3 FlurbG genannten Schutznormen?

Änderungssatzung mit Eigentümerachweis Alter Bestand und Neuer Bestand

von Rheinhesse » Fr 10. Jul 2020, 20:52

Ich stelle folgenden Beitrag zur Diskussion:

In Änderungssatzungen wird dem Einen Unterhaltspflichtigen das nach § 903 BGB eingeschränkte juristische Eigentum genommen und dem Anderen (rechtliche Grundstücksbestandteile § 96 BGB) der bereits wirtschaftlicher Eigentümer ist, auch das nunmehr uneingeschränkte juristische Eigentum gegeben bei Beachtung § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Maßstab ist der seinerzeitige Landabzug nach § 47 FlurbG in Bezug auf die von Flurbereinigungsfestsetzungen befreiten Erschließungsflächen (Wege, Gräben).

Die im Internet via google auffindbaren Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG enthalten fast ausschließlich nur die Benennung der von den Festsetzungen freizustellenden gemeinschaftlichen Anlagen ohne Angabe / Dokumentation der - treuhänderisch ähnlichen - Vermögensverfügugen i.Z.m. Mittelherkunft und Mittelverwendung (Geldwäschegesetz könnte da evtl. ein wirksamer Hebel sein, was noch zu verifizieren sein wird - § 261 StGB Schutzgesetz i.S. § 823 BGB?) etwa so nur mit Parzellenbezeichnungen:

Die Festsetzungen der § 10 i.V.m. § 14 der Flurbereinigungspläne der
Flurbereinigungsverfahren xyz werden hinsichtlich folgender Wege bzw. Wegeteile der Gemarkung abc
aufgehoben:
Flur 2 Nr. 4 komplett
Flur 4 Nr. 91 teilweise
Flur 4 Nr. 110 teilweise
Flur 4 Nr. 121 teilweise
Flur 18 Nr. 109/1 komplett
Flur 18 Nr. 115 komplett
Flur 18 Nr. 125 teilweise


ohne jedwede Dokumentation der juristischen Eigentums- und Abfindungsverhältnisse i.S. der Mittelherkunft und -verwendung unter Bezifferung von Flächen und ggf. Bewertung in €.

Diese -Angaben sind gem. Anzeigen nach § 20 GrEStG incl. Steuer-ID's der Kommune sowie der noch zu bildenden -Bruchteilsgemeinschaft erforderlich sowie zur -Erfüllung weiterer vollständiger Dokumentatiosnpflichten etwa nach Geldwäschegesetz, § 1 Abs. 2 BeurkG, §§ 7, 10 und 17 BeurkG, §§ 41, 153, 370 Abgabenordnung, § 93 Abs. 5 Satz GemO rlp.

Es fehlt der Nachweis des Altbestandes = Abfindungsnachweis aus Flurbereinigungsplan an Unterhaltspflichtigen i.H. des seinerzeitgen Landabzugs nach § 47 FlurbG mit Bezifferung
juristischer Eigentümer "gemeinschaftliche Anlagen" Unterhaltspflichtiger (Kommune) mit Angabe der nutzungs- und eigentumsbeschränkenden negativen öfftl.-rechtlichen Festsetzungen i.S. § 903 BGB (kein Volleigentümer) lt. zu benenneden Flurbereinigungsplan.
wirtschaftliche Eigentümer noch "gemeinschaftliche Anlagen" nach § 39 Abs. 2 Abgabenordnung i.Z.m. wertgleicher Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i.H.v. seinerzeitgem prozentualen Landabzug in Relation der aus der landw. Nutzung herauszunehmenden Flächen ist die noch zu bildende Bruchteilsgemeinschaft der tangierten Umlegungsteilnehmer gem. § 47 Abs. 1 GBO.

Danach kann die Aufhebungsverfügung erfolgen mit Nachweis des neuen Bestandes der von öfftl.-rechtlichen Festsetzungen befreiten und damit nicht mehr nach KAG beitragsfinanzierten gemeinschafltichen Anlagen:

Das juristische Eigentum ist an die bisher nur wirtschftlichen Eigentümer (Flurbereinigungsteilnehmer / Rechtsnachfolger) in grundbuchmäßiger Form an der vorgenannten neuen Bruchteilsgemeinschaft gem. in die Satzung integriertem Abfindungsnachweis "umbelastete und nicht erschlossene Acker-/Weinbergs-/ Obstbauflächen" zu übertragen.
Evtl. kann eine versäumte Rückabwicklung des seinerzeitigen Landabzugs aufgrund unterlassener Landabfindung etwa vor Baulandumlegung der. wirtschftlichen Eigentümer durch Geldzahlung erfolgen unter Beachtung des Entwicklungszustandes nach ImmoWertV § 5 für die nunmehr von öfftl-rechtlichen Festsetzungen entwidmeten früheren gemeinschaftlichen Anlagen.

BVerwG 9 B 21.11 , Beschluss vom 28. September 2011
... Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Wirtschaftsgut dem Eigentümer nicht zuzurechnen, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. ...
... Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfügungsrecht, insbesondere das Recht zur Belastung und Veräußerung, beim zivilrechtlichen Eigentümer verbleibt. Denn entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache (BFH, Urteil vom 18. September 2003 - BFH X R 21/01 - BFH/NV 2004, 306 <307> m.w.N.)....

Nach oben