von Rheinhesse » Di 25. Okt 2022, 08:38
Hallo clarion2,
selbst durch Wiederholungen ändern Ihre Ausführungen nichts an dem obersten Gebot der Flurbereinigung, dem Prinzip der wertgleichen Abfindung.
Die Auftragsangelegenheit Unterhalt für gemeinschaftliche Anlagen gem. § 2 Abs. 2 GemO rlp iVm § 2 AGFlurbG wird aufgrund § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ohne Vermögensmehrung für die Gemeinden im Grundbuch vollzogen. Die im öffentlichen Buch "Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen" genannten Wege, Gräben und Ausgleichsflächen sind von Anfang an wertgemindert durch öffentlich-rechtliche Festsetzungen des Flurbereinigungsplans.
Bei einer Änderung des Flurbereinigungsplans mittels Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG liegt mit der Aufhebung der wertmindernden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen ein steuerlich anzeigepflichtiger grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang gem. § 1 Abs. 2 GrEStG in Höhe der Wertdifferenz des belasteten Wegegrundstücks und des unbelasteten Wegegrundstücks vor (vgl WertR und ImmoWertV, Zurechnung von Wirtschaftswegen gem. §§ 40 und 163 BewG) sofern keine Reprivatisierung in Land erfolgt.
Der Transfer wirtschaftlichen Eigentums - § 39 Abs. 2 AO, VV zu § 93 GemO rlp - von Flurbereinigungsteilnehmern an gemeinschaftlichen Anlagen in Fiskalvermögen der Gemeinden nach § 1 Abs. 2 GrEStG ist grunderwerbsteuerpflichtig.
Die unterhaltspflichtigen Kommunen erhalten bei Zuteilung per Flurbereinigungsplan um öffentlich-rechtliche Festsetzungen wertgemindertes Vermögen (Nullsummen-Spiel), §§ 96, 903 BGB, das deshalb nicht in den doppischen Jahresabschlüssen mangels Anschaffungskosten für Grund und Boden zu bilanzieren ist. Die Übernahme des juristischen Eigentums an gemeinschaftlichen Anlagen von den Teilnehmergemeinschaften erfolgt aufgrund § 47 FlurbG ohne Eigenkapitaleinsatz der Kommunen. Vgl. auch § 11 KAG rlp.
Erfolgt im Falle der Aufhebung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes kein Wertausgleich in Geld oder Land liegt ein unzulässiger enteignungsähnlicher Eingriff vor.
BGH, Beschluss vom 10. 10. 2012 – IV ZB 14/12, Rn 11
... Der Notar soll nicht durch den Inhalt der von ihm beurkundeten letztwilligen Verfügungen Rechts-
positionen erhalten, auf die er ansonsten keinen Anspruch hätte.
OVG Koblenz Urteil vom 08.11.2017 - 9 C 11855/16
...Die Zuteilung des Flurstücks erfolgte vielmehr an die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Erfüllung des im Flurbereinigungsplan für dieses Flurstück festgelegten besonderen Zweckbestimmungen zu gewährleisten ....
BVerwG, Urteil vom 18. 11. 2002 – 9 CN 1.02 Rd.-Nr. 33
... Der mit der Flurbereinigung angestrebte Interessenausgleich wird gefährdet, sobald eine Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG Maßnahmen vorbereitet, die darauf hinauslaufen, einem Teilnehmer nachträglich den durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungsvorteil wieder zu entziehen. ...
Dies besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage
und Abfndung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten
eines Teilnehmers verändert werden darf (vgl. zu § 73 BauGB BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 BVerwG 4 C 24.86
BVerwGE 85, 96).
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.1976 - V C 41.75 = BVerwGE 51, 104 = Buchholz § 58 FlurbG Nr. 1
...In dem angefochtenen Urteil wird jene Regelung dahin ausgelegt, die Änderung der Zweckbestimmung der in Rezessen festgesetzten gemeinschaftlichen Anlagen liege zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden; die Änderung der Zweckbestimmung dürfe aber nur erfolgen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten dies erforderten - woran es hier fehle - und nicht enteignungsähnlich in Rechte der Beteiligten eingegriffen werde. ...
Quelle: RzF - ArgeLandentwicklung
Rechtsprechung zur Flurbereinigung (RzF) ... Das Urheberrecht liegt bei der Arbeitsgemeinschaft nachhaltige Landentwicklung
Finanzgericht rlp Urteil vom 23.09.2004 - 6 K 2199/03
Rn 46 Ein Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder Wirtschaftsgüter im eigenen Namen erwirbt oder besitzt, jedoch für Rechnung des Treugebers. Durch die Treuhandabrede wird im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder die nach außen unbeschränkte Rechtsstellung des Treuhänders begrenzt. Der Treuhänder übt die mit dem Eigentum/Besitz verbundenen Rechte nach außen im eigenen Namen aus und vereinnahmt z.B. die Erträge aus dem Wirtschaftsgut; im Innenverhältnis stehen diese jedoch dem Treugeber zu. Auf die Bezeichnung zwischen den Vertragsschließenden als Treuhandverhältnis kommt es nicht an; entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung.
Hallo clarion2,
selbst durch Wiederholungen ändern Ihre Ausführungen nichts an dem obersten Gebot der Flurbereinigung, dem Prinzip der wertgleichen Abfindung.
Die Auftragsangelegenheit Unterhalt für gemeinschaftliche Anlagen gem. § 2 Abs. 2 GemO rlp iVm § 2 AGFlurbG wird aufgrund § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ohne Vermögensmehrung für die Gemeinden im Grundbuch vollzogen. Die im öffentlichen Buch "Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen" genannten Wege, Gräben und Ausgleichsflächen sind von Anfang an wertgemindert durch öffentlich-rechtliche Festsetzungen des Flurbereinigungsplans.
Bei einer Änderung des Flurbereinigungsplans mittels Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG liegt mit der Aufhebung der wertmindernden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen ein steuerlich anzeigepflichtiger grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang gem. § 1 Abs. 2 GrEStG in Höhe der Wertdifferenz des belasteten Wegegrundstücks und des unbelasteten Wegegrundstücks vor (vgl WertR und ImmoWertV, Zurechnung von Wirtschaftswegen gem. §§ 40 und 163 BewG) sofern keine Reprivatisierung in Land erfolgt.
Der Transfer wirtschaftlichen Eigentums - § 39 Abs. 2 AO, VV zu § 93 GemO rlp - von Flurbereinigungsteilnehmern an gemeinschaftlichen Anlagen in Fiskalvermögen der Gemeinden nach § 1 Abs. 2 GrEStG ist grunderwerbsteuerpflichtig.
Die unterhaltspflichtigen Kommunen erhalten bei Zuteilung per Flurbereinigungsplan um öffentlich-rechtliche Festsetzungen wertgemindertes Vermögen (Nullsummen-Spiel), §§ 96, 903 BGB, das deshalb nicht in den doppischen Jahresabschlüssen mangels Anschaffungskosten für Grund und Boden zu bilanzieren ist. Die Übernahme des juristischen Eigentums an gemeinschaftlichen Anlagen von den Teilnehmergemeinschaften erfolgt aufgrund § 47 FlurbG ohne Eigenkapitaleinsatz der Kommunen. Vgl. auch § 11 KAG rlp.
Erfolgt im Falle der Aufhebung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes kein Wertausgleich in Geld oder Land liegt ein unzulässiger enteignungsähnlicher Eingriff vor.
[i]BGH, Beschluss vom 10. 10. 2012 – IV ZB 14/12, Rn 11
... Der Notar soll nicht durch den Inhalt der von ihm beurkundeten letztwilligen Verfügungen Rechts-
positionen erhalten, auf die er ansonsten keinen Anspruch hätte.
OVG Koblenz Urteil vom 08.11.2017 - 9 C 11855/16
...Die Zuteilung des Flurstücks erfolgte vielmehr an die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Erfüllung des im Flurbereinigungsplan für dieses Flurstück festgelegten besonderen Zweckbestimmungen zu gewährleisten ....
BVerwG, Urteil vom 18. 11. 2002 – 9 CN 1.02 Rd.-Nr. 33
... Der mit der Flurbereinigung angestrebte Interessenausgleich wird gefährdet, sobald eine Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG Maßnahmen vorbereitet, die darauf hinauslaufen, einem Teilnehmer nachträglich den durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungsvorteil wieder zu entziehen. ...
Dies besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage
und Abfndung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten
eines Teilnehmers verändert werden darf (vgl. zu § 73 BauGB BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 BVerwG 4 C 24.86
BVerwGE 85, 96).
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.1976 - V C 41.75 = BVerwGE 51, 104 = Buchholz § 58 FlurbG Nr. 1
...In dem angefochtenen Urteil wird jene Regelung dahin ausgelegt, die Änderung der Zweckbestimmung der in Rezessen festgesetzten gemeinschaftlichen Anlagen liege zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden; die Änderung der Zweckbestimmung dürfe aber nur erfolgen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten dies erforderten - woran es hier fehle - und nicht enteignungsähnlich in Rechte der Beteiligten eingegriffen werde. ...
Quelle: RzF - ArgeLandentwicklung
Rechtsprechung zur Flurbereinigung (RzF) ... Das Urheberrecht liegt bei der Arbeitsgemeinschaft nachhaltige Landentwicklung
Finanzgericht rlp Urteil vom 23.09.2004 - 6 K 2199/03
Rn 46 Ein Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder Wirtschaftsgüter im eigenen Namen erwirbt oder besitzt, jedoch für Rechnung des Treugebers. Durch die Treuhandabrede wird im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder die nach außen unbeschränkte Rechtsstellung des Treuhänders begrenzt. Der Treuhänder übt die mit dem Eigentum/Besitz verbundenen Rechte nach außen im eigenen Namen aus und vereinnahmt z.B. die Erträge aus dem Wirtschaftsgut; im Innenverhältnis stehen diese jedoch dem Treugeber zu. Auf die Bezeichnung zwischen den Vertragsschließenden als Treuhandverhältnis kommt es nicht an; entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung.[/i]