a) die Teil- Aufhebung von Flurbereinigungswegen,
b) Bildung einer Bruchteilsgemeinschaft und Rückübertragung der Anteile daran an die Anlieger an den aufgehobenen Flurbereinigungswegen, evtl. nach Sonderung, zur Wahrung der wertgleichen Abfindung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG),
c) Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde
unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, etwa
BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 28.14 [ECLI:DE:BVerwG
28 3. ... Vielmehr führt das Fortbestehen des umlegungsrechtlichen Sonderregimes dazu, dass unter Zugrundelegung der - insoweit nicht revisiblen - Auslegung des preußischen Umlegungsrechts durch das Berufungsgericht die für die Beitragserhebung gemäß § 125 BauGB erforderliche planungsrechtliche Grundlage fehlt.
34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen.
BauGB § 196 (2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte ...
BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02
Dies besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten eines Teilnehmers verändert werden darf (vgl. zu § 73 BauGB BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 4 C 24.86 - BVerwGE 85, 96 <102>).