Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

qay
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Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Beitrag von qay »

wenn eine verzichtserklärung nach flurbg 52 abs3 gemacht wird und ein verfügungsverbot im grundbuch zu händen der teilnehmergemeinschaft eingetragen wir muss diese dann auch von der teilnehmergemeinschaft dem verzichtenten und dem notar unterzeichnet sein?

Partschefeld
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Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Beitrag von Partschefeld »

Nur der Vorstandsvorsitzende der TG und der Verzichtende muss unterschreiben. Ein Notar wird nicht benötigt.

qay
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Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Beitrag von qay »

Das heist dann wenn eine verzichtserklärung nach §52 flurbg gesetz gemacht wurde und ein verfügungsverpot nach flurbg §52 Abs.3 im grundbuch eingetragen wurde dann muss auch der vorstand der tg unterschreiben?
können sie mir sagen wo das gesetzlich geregelt ist!
und wäre in dem Fall wo dies gemacht wurde und der Vorstand nicht unterzeichnet hat, sondern nur der verzichtende und der notar die verzichtserklärung nichtig?
danke für eine schnelle antwort.

Partschefeld
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Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Beitrag von Partschefeld »

Grundsätzlich ist eine Landverzichtserklärung eine einseitige Willenserklärung, d.h. nur der Verzichtende muss diese unterschreiben. Wurde eine solche Erklärung unterschrieben, ist diese für den Eigentümer bindend. Mit der Eintragung des Verfügungsverbotes hat demnach auch der Begünstigte (die TG) zugestimmt/unterschrieben. Die TG muss sodann den Abfindungsbetrag zahlen.

qay
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Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Beitrag von qay »

so sehe ich das auch, aber was wenn die TG ( Vorstand ) nicht unterzeichnet hat?

qay
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Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Beitrag von qay »

Ist die Willenserklärung dann überhaupt vollzogen?

Partschefeld
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Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Beitrag von Partschefeld »

Der Wille des Eigentümers ist allein der Verzicht auf Land gegen Geld. Wird kein Begünstigter benannt, ist die TG die Begünstigte. Diese muss sie annehmen oder ablehnen und das mittels Verwaltungsakt. Wenn nun die Flurbereinigungsbehörde beim Grundbuchamt die Eintragung des Verfügungsverbotes beantragt, muss konkludent von der Annahme der Verzichtserklärung durch die TG ausgegangen werden.

qay
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Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Beitrag von qay »

was ich noch nicht ganz nachvollziehen kann ist das das eine verzichtserklärung flurbg §52 abs2 eine einseitige willenserklärung ist der nicht wiederrufen werden kann.
eine verzichtserklärung flurbg §52 abs3 ist eine verzichtserklärung zu händen dritter oder der TG. soweit so gut.
wenn das so richtig ist bedarf es bei der verzichtserklärung flurbg §52 abs3 der unterschrift des erwerbers( Dritter oder TG).
zudem muss doch die Aufsichtsbehörde gem §58 abs3 flurbg die vorraussetzungen prüfen.
außerdem muss doch die TG den verzichtals mitwirkungspflichtigen verwaltungsaktes annehmen oder ablehnen gemäß §17 abs 2 flurbg.
Muss dieser vorgang schriftlich und zusätzlich zur verzichtserklärung statt finden ?

qay
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Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Beitrag von qay »

warte noch auf eine Antwort, da ich die Unterlagen immer noch auf dem Tisch habe und nicht nachvollziehen kann ob die verzichtserklärung korrekt vollzogen ist oder nicht , da im grundbuch immer noch der voreigentümer eingetragen ist. das seit ca 28 jahren.
bitte um schnelle Antwort.

qay
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Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

Beitrag von qay »

Wer kann mir sagen ob die Voraussetzung Paragraph 58 flurbg und der Paragraph 17flurbg in schriftlicher Form zusätzlich zur verzichtserklärung als verwaltungsakt festgehalten werden muss?

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