Spätere Realteilung von Zuteilungsgrundstücken
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Spätere Realteilung von Zuteilungsgrundstücken
Dürfen in der Flurbereinigung zugeteilte "große" Grundstücke später etwa von Erbengemeinschaften oder von Scheidungswilligen real geteilt werden gem. § 749 BGB?
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Re: Spätere Realteilung von Zuteilungsgrundstücken
Ja, aber § 749 BGB sieht keine Realteilung vor. Der Aufhebungsanspruch mündet immer in der Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks, wenn sich die Beteiligten nicht anders einigen.
Es gibt aber landesrechtliche Regelungen, wonach Teilungsgenehmigungen erforderlich sind. Auf die schnelle Suche in NRW und NI. Da kenne ich mich aber nicht aus
Es gibt aber landesrechtliche Regelungen, wonach Teilungsgenehmigungen erforderlich sind. Auf die schnelle Suche in NRW und NI. Da kenne ich mich aber nicht aus
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Re: Spätere Realteilung von Zuteilungsgrundstücken
AGFlurbG Rheinland-Pfalz enthält ersichtlich hierzu keine Regelungen. LGVerm rlp regelt Neuvermessungen ... Grundstücksaufteilungen und Sonderungen etwa in § 3 und § 15.
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Re: Spätere Realteilung von Zuteilungsgrundstücken
In RLP bedarf es keiner Teilungsgenehmigung. Teilungsgenehmigungen stehen meist in den Landesbauordnungen. Siehe § 7 Hessische Bauordnung. Das FlurbG oder das Vermessungsgesetz hat damit nichts zu tun.