Im Wingerter/Mayr zu § 64 FlurbG konnte ich keinen Hinweis finden, nur in Steuer in Rn. 6 zu § 64 steht:
Die nachträgliche Planänderung wirkt nach Eintritt ihrer Rechtskraft (§ 61 Satz 1) ebenso wie die Planänderung nach § 63 Abs. 2 in rechtlicher Beziehung auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück.