Änderungssatzung = Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49 VwVfG?

Rheinhesse
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Re: Änderungssatzung = Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes § 49 VwVfG?

Beitrag von Rheinhesse »

Unterliegen die gemeinschaftlichen Anlagen aufgrund §§ 58 und 150 FlurbG einem gesetzlichen / behördlichen Veräußerungsverbot? § 135 und § 136 BGB

BVerwG 1 A 14.16, Urteil vom 13. Dezember 2018
44 (1) Ein Treuhandverhältnis zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten ist anzunehmen, wenn vertraglich oder kraft Gesetzes eine volle Rechtsmacht "zu treuen Händen" vom Treugeber an den Treunehmer (Treuhänder) übertragen wird. Im Außenverhältnis zu Dritten kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, so - im Falle der Übertragungstreuhand - auch des Eigentums an einer Sache, erfolgen. Für diesen Fall besitzt der Empfänger und Verwalter der Sache im Außenverhältnis die volle Rechtsstellung eines Eigentümers. Im Falle der Beendigung des Treuhandverhältnisses folgt in der Regel aus dem Treuhandvertrag eine (Rück-)Übertragungspflicht des Treuhänders. Wird der Gegenstand nach Beendigung dieses Treuhandverhältnisses dem Treugeber herausgegeben, wird dessen Anspruch aus § 667 BGB erfüllt. Die Herausgabepflicht umfasst auch die Pflicht, ein Grundstück, das ihm im Rahmen des Treuhandverhältnisses zu Eigentum übertragen wurde, dem Treugeber aufzulassen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist in der Folge das Eigentum an dem Grundstück auf den Treugeber zurückzuübertragen. Der Treugeber ist indes berechtigt, den Treuhänder aus der Pflicht, ihm das Grundstück zurückzuübereignen, zu entlassen. Besitzt der Treuhänder die Verwertungsbefugnis, so ist er im Fall der Verwertung grundsätzlich verpflichtet, dem Treugeber den Verwertungserlös auszukehren.

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