Treuhandvermögen § 81 GemO rlp, Gemeindegliedervermögen § 83 GemO rlp - § 58 Abs. 4 FlurbG

Rheinhesse
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Treuhandvermögen § 81 GemO rlp, Gemeindegliedervermögen § 83 GemO rlp - § 58 Abs. 4 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Ist vom wirtschaftlichen Sinn her Gemeindegliedervermögen § 83 GemO rlp mit den Regelungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG und der Rechtsprechung zu § 58 Abs. 4 FlurbG im Ergebnis vergleichbar?

Nach dem hiesigen Flurbereinigungsplan sind Entgelte für Nebenbenutzungen (z.B. durch Verpachtung der Grasnutzung) nur für den Unterhalt gemeinschaftlicher Anlagen zweckgebunden zu verwenden.

§ 83 GemO rlp
Gemeindegliedervermögen
(1) Gemeindegliedervermögen ist Vermögen, dessen ertragsmäßige Nutzung nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht. Aus Gründen des Gemeinwohls kann die Gemeinde die Nutzungsrechte gegen angemessene Entschädigung aufheben.

§ 44 FlurbG
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden.