Prüfungs- und Anordnungskompetenz des Verbandes von Rechnung

Partschefeld
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Prüfungs- und Anordnungskompetenz des Verbandes von Rechnung

Beitrag von Partschefeld »

Der Verband tritt gem. § 26a Abs. 1 FlurbG "nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaft". Die meisten Verbände übernehmen lt. Satzungen "die Kassen- und Buchführung mit voller Verantwortung" (gem. § 26b Abs. 2 FlurbG ) und "die Herstellung sowie Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen". Weil die Teilnehmergemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, unterliegt Sie den haushaltsrechtlichen Vorschriften. Rechnungen und Belege sind auf fachtechnische, sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und festzustellen. Erst dann kann die Bezahlung angeordnet werden. Liegt durch den Verbandsbeitritt die Prüfungs- und Anordnungskompetenz beim Verband, wenn Rechnungen bezahlt werden sollen, die zu den abgegebenen Aufgaben zählen? Z.B. Die Bezahlung einer Rechnung von einer Baufirma, die ein Weg gebaut hat und der Verband die Planung und Bauleitung übernimmt.

Gast

Re: Prüfungs- und Anordnungskompetenz des Verbandes von Rech

Beitrag von Gast »

Ja. Der Verband hat die Rechnungen zu prüfen und dann zu begleichen. In Brandenburg wird die Rechnung meist noch von der vorgesetzten Dienstbehörde, dem LELF, geprüft.

Gast

Re: Prüfungs- und Anordnungskompetenz des Verbandes von Rech

Beitrag von Gast »

... und dann muss der Verband die Rechnung begleichen.

Partschefeld
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Re: Prüfungs- und Anordnungskompetenz des Verbandes von Rech

Beitrag von Partschefeld »

Danke für die Antwort. Vorgesetzte Behörde im Sinne von § 26 d FlurbG (Aufsichtsbehörde Verband) oder § 17 (Aufsichtsbehörde TG) oder einer Verwaltungsvorschrift?

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