Grunderwerbsteuer bei Umwandlung gemeinschaftlicher Anlagen für öffentliche Zwecke
Verfasst: Fr 1. Dez 2017, 08:04
Nach GrEStG § 1 sind von der Grunderwerbsteuer u.a. ausgenommen:
a) der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,
b) der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist,
Ensteht im Rahmen der Baulandumlegung eine Grunderwerbsteuerpflicht der Kommune nach § 42 AO, wenn entgegen § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ohne vorherige Änderungssatzung über gemeinschaftliche Anlagen durch die Umlegungsstelle ohne Rechtsgrund und ohne Verfügungsberechtigung per Umlegungsplan (Verwaltungsakt) für Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB verfügt wird?
Ermittlung der Gegenleistung ist in § 8 GrEStG geregelt, die Anzeigepflicht in § 18 GrEstG.
Dass über die nur zum Unterhalt an die Kommune in zivilrechtliches (nicht wirtschaftliches Eigentum) übertragenen gemeinschaftlichen Anlagen nicht ohne Änderungssatzung entschädigungslos verfügt werden darf, ergibt sich etwa aus Urteil OVG Koblenz vom 23.08.2017 Aktenzeichen: 1 C 11077/17.
Auf GrEStG § 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum wird hingewiesen.
a) der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,
b) der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist,
Ensteht im Rahmen der Baulandumlegung eine Grunderwerbsteuerpflicht der Kommune nach § 42 AO, wenn entgegen § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ohne vorherige Änderungssatzung über gemeinschaftliche Anlagen durch die Umlegungsstelle ohne Rechtsgrund und ohne Verfügungsberechtigung per Umlegungsplan (Verwaltungsakt) für Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB verfügt wird?
Ermittlung der Gegenleistung ist in § 8 GrEStG geregelt, die Anzeigepflicht in § 18 GrEstG.
Dass über die nur zum Unterhalt an die Kommune in zivilrechtliches (nicht wirtschaftliches Eigentum) übertragenen gemeinschaftlichen Anlagen nicht ohne Änderungssatzung entschädigungslos verfügt werden darf, ergibt sich etwa aus Urteil OVG Koblenz vom 23.08.2017 Aktenzeichen: 1 C 11077/17.
Auf GrEStG § 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum wird hingewiesen.