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Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: So 31. Jan 2021, 14:12
von Rheinhesse
Könnte nachstehendes Urteil die Ansicht festigen, dass gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG aufgrund § 37 Satz 3 FlurbG dem § 3 KAG iVm § 39 Abs. 2 Ziff. 1 AO unterfallen?

Rn 25 ... die Sache schon bei Vertragsabschluss nach ihrer Art, Beschaffenheit, Einrichtung oder Ausstattung geeignet ist, als unmittelbare Quelle für Erträge zu dienen, also "per se fruchtbringend" ist

Rn 35 ...In § 39 AO ist die steuerrechtliche Zurechnung in persönlicher Hinsicht geregelt; die Norm bestimmt, wer Steueransprüche zu erfüllen hat, die aus der Herrschaft über einzelne Wirtschaftsgüter hergeleitet werden. Von dem in § 39 Abs. 1 AO normierten Grundsatz der Zurechnung zum (zivilrechtlichen) Eigentümer nimmt § 39 Abs. 2 AO die Fälle aus, in denen ein anderer die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann. Dies gilt für den Kauf unter Eigentumsvorbehalt ebenso wie für die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO ausdrücklich hervorgehobenen Fälle des Treuhand- und des Sicherungseigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in diesen Fallkonstellationen also regelmäßig der Vorbehaltskäufer bzw. der Treu- oder Sicherungsgeber (Fischer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Dezember 2018, § 39 Rn. 121, 251, 281, jeweils m.w.N.).

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

Verfasst: Mi 10. Feb 2021, 22:24
von Rheinhesse
Ist auf die unter unentgeltlichem Landabzug (§ 47 FlurbG) und auf Kosten der Flurbereinigungsteilnehmer hergestellten gemeinschaftlichen Anlagen (§ 105 FlurbG) die Rechtsprechung zu wirtschaftlichem Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO) übertragbar? Wegebeitrag trägt Flurbereinigungsteilnehmer: § 11 KAG rlp.

BFH, Urteil vom 28. 5. 2015 – IV R 3/13, Rn 20

BFH Urteil v. 29.03.2007 - IX R 14/06
.. Trägt aber der Nutzungsberechtigte statt des zivilrechtlichen Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm selbstgenutzten Wohnung, ist er dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung, Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen ....

OVG Koblenz Urteil vom 08.11.2017 - 9 C 11855/16
...Die Zuteilung des Flurstücks erfolgte vielmehr an die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Erfüllung des im Flurbereinigungsplan für dieses Flurstück festgelegten besonderen Zweckbestimmungen zu gewährleisten ....

Treuhandeigentum an Flurbereinigungswegen wirtschaftlich ein Nullsummenspiel

Verfasst: Do 29. Apr 2021, 20:57
von Rheinhesse
Lässt sich sowohl aus § 11 KAG rlp (Feldwegebeitragssatzung) als auch aus §§ 41, 47, 58, 105, 150 FlurbG (Feldwegebenutzungssatzung - Fortgeltung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans) entnehmen, dass die unterhaltspflichtige Kommune ex tunc und ipso iure (BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2014 – 4 CN 3.13, Rn 33) treuhänderisch mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Wegenetzes uneigennützig beauftragt ist, weil die Grundstückseigentümer für Investionsaufwendungen und Unterhaltungskosten Beiträge (Geld, Land) aufzubringen haben iZm mit Erschließungsvorteil für Nutzflächen?

Ist ferner zu entnehmen, dass die Kommune keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem Treuhandauftrag z.G. des allgemeinen Haushalts erzielen darf, wenn der planfestgestellte Wege- und Gewässerplan durch Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG unter Beachtung wertgleicher Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) geändert und das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen als Ausgangsbescheid fortzuschreiben ist - im Hinblick auf § 54 GBO ergänzend zum Grundbuch?

Nullsummenspiel, so BGH, Urteil des V. Zivilsenats vom 15.1.2021 - V ZR 210/19 -

... weil der Beauftragte das Grundstückseigentum von vornherein nur rechtlich, nicht aber wirtschaftlich erwerben soll. Der Beauftragte wird durch das Grundstück nämlich einerseits wirtschaftlich nicht belastet, weil der Auftraggeber verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen zu erstatten, die er zum Erwerb und zum Halten des Eigentums an dem Grundstückmacht (§670 BGB). Er soll andererseits aber auch keine Vorteile aus der Ausführung des Auftrags ziehenund hat daher dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zu dem Erwerb des Grundstückseigentums erhalten oder durch den Erwerb erlangt hat (§ 667 BGB). Hierdurch ist sichergestellt, dass der Auftrag, das Grundstück für den Auftraggeber zu beschaffen und zu halten, für den Beauftragten ein „Null-summenspiel“ ist (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 667 Rn. 1).