Werden die im wirtschaftlichen Eigentum der Flurbereinigungsteilnehmer stehenden Flurbereinigungswege / gemeinschaftlichen Anlagen § 39 FlurbG aufgrund des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes (s. auch die in § 41 Abs. 5 Satz 2 und 3 FlurbG benannten Schutznormen - § 44 wertgleiche Abfindung, § 58 Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen, Änderung nur mit Genehmigung der Kommunalaufsicht) den Flurbereinigungsteilnehmern in Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheiden wertmäßig zugerechnet?
Nach den Vorschriften über die wertgleiche Abfindung § 44 FlurbG und §§ 96 und 903 BGB müßte die Flurbereinigungswege, die die Gemeinde auch nicht höher NULL €, wenn überhaupt, in der Bilanz ausweisen darf.
Ich bin auf die Diskussion gespannt.
§ 33 BewG, § 39 AO Zurechnung gemeinschaftliche Anlagen zu land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
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