Ist das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime an Wirtschaftswegen im Umlegungsgebiet bzw. sind die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bezüglich der nach § 41 FlurbG planfestgestellten gemeinschaftlichen Anlagen und der Rechte der Teilnehmer nach § 41 Abs. 5 Satz 3 "Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt." bei Anordnung der Umlegung gem. § 46 BauGB / § 47 BauGB - erneut bzw. spätestens - in die Abwägung seitens der Gemeinde einzustellen? Ist der vorherige Erlass der Änderungssatzung zur Außerdienststellung der im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger stehenden Flurbereinigungswege gem. § 58 Abs. 4 FlurbG geboten, um Rechtsunsicherheiten bzw. Falschbeurkundungen (s. § 29 Abs. 3 GBO) zu vermeiden?
BauGB§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans ... erforderlich ist.
Ist vor Einleitung der Baulandumlegung Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 erforderlich?
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Re: Ist vor Einleitung der Baulandumlegung Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 erforderlich?
Könnten folgende Entscheidungen zur Klärung herangezogen werden?
BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2014 – 4 CN 3.13, Rn 33
...Rechtsnormen, die unter Verletzung höherrangigen Rechts zustande gekommen sind, sind nicht nur – wie ausgeführt – von Anfang an (ex tunc) und ohne weiteres (ipso iure) unwirksam; sie bleiben es auch, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen ausnahmsweise etwas anderes gilt. ...
BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 9 C 28.14, Rn 34
Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. ...
OVG Koblenz (Urt. v. 23.01.1991, Az.: 10 C 10228/90)
HessVGH (2 UE 1976/90 vom 19.10.1993)
BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2014 – 4 CN 3.13, Rn 33
...Rechtsnormen, die unter Verletzung höherrangigen Rechts zustande gekommen sind, sind nicht nur – wie ausgeführt – von Anfang an (ex tunc) und ohne weiteres (ipso iure) unwirksam; sie bleiben es auch, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen ausnahmsweise etwas anderes gilt. ...
BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 9 C 28.14, Rn 34
Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. ...
OVG Koblenz (Urt. v. 23.01.1991, Az.: 10 C 10228/90)
HessVGH (2 UE 1976/90 vom 19.10.1993)