Ist vor Einleitung der Baulandumlegung Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 erforderlich?
Verfasst: Do 9. Aug 2018, 08:19
Ist das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime an Wirtschaftswegen im Umlegungsgebiet bzw. sind die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bezüglich der nach § 41 FlurbG planfestgestellten gemeinschaftlichen Anlagen und der Rechte der Teilnehmer nach § 41 Abs. 5 Satz 3 "Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt." bei Anordnung der Umlegung gem. § 46 BauGB / § 47 BauGB - erneut bzw. spätestens - in die Abwägung seitens der Gemeinde einzustellen? Ist der vorherige Erlass der Änderungssatzung zur Außerdienststellung der im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger stehenden Flurbereinigungswege gem. § 58 Abs. 4 FlurbG geboten, um Rechtsunsicherheiten bzw. Falschbeurkundungen (s. § 29 Abs. 3 GBO) zu vermeiden?
BauGB§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans ... erforderlich ist.
BauGB§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans ... erforderlich ist.